Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 22 Vollzug 1 Das BLW vollzieht diese Verordnung. 2 Das BLW kann die zuständigen kantonalen Behörden mit der Kontrolle der Bestände beauftragen. 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen