Die Höchstbestandesverordnung vom 26. November 200316 wird aufgehoben.
Art. 23 – Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 23
Aufhebung bisherigen Rechts
- 16 [AS 2003 4933, 2010 5881, 20112407, 2013 679]
- Gliederungspfad
- 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts Die Höchstbestandesverordnung vom 26. November 2003 [AS 2003 4933, 2010 5881, 2011 2407, 2013 679] wird aufgehoben. [AS 2003 4933, 2010 5881, 2011 2407, 2013 679] 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 916.344
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.10.2013
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht