Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:31
Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet sowie Tiere geschützter Arten einfängt, gefangen hält oder sich aneignet;
Eier oder Jungvögel geschützter Arten ausnimmt oder das Brutgeschäft der Vögel stört;
lebende oder tote geschützte Tiere, Teile davon sowie daraus hergestellte Erzeugnisse und Eier ein-, durch- oder ausführt, feilbietet oder veräussert;
lebende oder tote Tiere oder daraus hergestellte Erzeugnisse, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt oder absetzen hilft;
Schutzgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt;
Tiere aus Schutzgebieten hinaustreibt oder herauslockt;
Tiere aussetzt;
Füchse, Dachse und Murmeltiere ausräuchert, begast, ausschwemmt oder anbohrt;
für die Jagd verbotene Hilfsmittel verwendet.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.