Die einsetzende Behörde stellt sicher, dass das Personal bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist.
Art. 33 – Identifizierbarkeit
Art. 33
Identifizierbarkeit
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.12.2021
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Art. 33 Identifizierbarkeit Die einsetzende Behörde stellt sicher, dass das Personal bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist. 7. Abschnitt: Einsatz von Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben im Ausland durch Bundesbehörden
- SR-Nummer
- SR 935.41
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.09.2013
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht