Die einsetzende Behörde stellt sicher, dass das Personal bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist.
Art. 33 – Identifizierbarkeit
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Art. 33
Identifizierbarkeit
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.12.2021
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Dokumenttext1
Artikel40
11. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 – ZweckArt. 1 Zweck Dieses Gesetz soll dazu beitragen: a. die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten; b. die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen; c. die schweizerische Neutralität zu wahren…
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Art. 2 – GeltungsbereichArt. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für juristische Personen und Personengesellschaften (Unternehmen), die: a. von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen; b. in der Schweiz mit…
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Art. 3 – Ausnahmen vom GeltungsbereichArt. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Unternehmen, die von der Schweiz aus auf dem Gebiet, das unter das Abkommen vom 21. Juni 1999SR 0.142.112.681 zwischen der Schweizerischen…
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Art. 4 – BegriffeArt. 4 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. private Sicherheitsdienstleistung insbesondere folgende, von einem privaten Unternehmen erbrachte Tätigkeiten: 1. Personenschutz in einem komplexen Umfeld, 2. Bewachung von…
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Art. 5 – Kontrolle eines UnternehmensArt. 5 Kontrolle eines Unternehmens 1 Ein Unternehmen kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn es: a. direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt; b. direkt oder indirekt über das Rech…
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Art. 6 – WeitervergabeArt. 6 Weitervergabe 1 Vergibt ein Unternehmen die Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung an ein anderes Unternehmen, so vergewissert es sich, dass das ande…
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Art. 7 – Beitritt zum internationalen Verhaltenskodex für private SicherheitsdienstleisterArt. 7 Beitritt zum internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister 1 Unternehmen, die unter Artikel 2 Absätze 1, 3 und 4 fallen, sind verpflichtet, dem internationalen Verhaltenskodex für private S…
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12. Abschnitt: Verbote
Art. 8 – Unmittelbare Teilnahme an FeindseligkeitenArt. 8 Unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten 1 Es ist verboten: a. zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal in der Schweiz zu rekrutieren oder auszubilden; b. zum Zwecke der un…
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Art. 9 – Schwere Verletzung von MenschenrechtenArt. 9 Schwere Verletzung von Menschenrechten Es ist verboten: a. von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen, von denen anzunehmen ist, dass die Emp…
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13. Abschnitt: Verfahren
Art. 10 – MeldepflichtArt. 10 Meldepflicht 1 Beabsichtigt ein Unternehmen, eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben, so ist es verpflichtet, der zuständigen Behörde insbesondere Folgendes zu melden: a. Art, Erbringerinnen oder Erbrin…
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Art. 11 – UnterlassungspflichtArt. 11 Unterlassungspflicht 1 Bis das Unternehmen von der zuständigen Behörde eine Mitteilung oder einen Entscheid nach den Artikeln 12–14 erhalten hat, hat es die Ausübung der gemeldeten Tätigkeit zu unterlassen. 2 Le…
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Art. 12 – Mitteilung der zuständigen BehördeArt. 12 Mitteilung der zuständigen Behörde Die zuständige Behörde teilt dem Unternehmen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Meldung mit, ob die gemeldete Tätigkeit Anlass zur Einleitung des Prüfverfahrens gibt.
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Art. 13 – PrüfverfahrenArt. 13 Prüfverfahren 1 Die zuständige Behörde leitet das Prüfverfahren ein, wenn: a. es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die gemeldete Tätigkeit im Widerspruch zu den Zwecken nach Artikel 1 stehen könnte; b. sich die Ver…
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Art. 14 – Verbot durch die zuständige BehördeArt. 14 Verbot durch die zuständige Behörde 1 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist bes…
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Art. 15 – AusnahmebewilligungArt. 15 Ausnahmebewilligung 1 Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich über…
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Art. 16 – KoordinationArt. 16 Koordination 1 Fällt ein Sachverhalt sowohl unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes als auch unter den Geltungsbereich des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996SR 514.51, des Güterkontrollgesetzes vom 1…
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Art. 17 – GebührenArt. 17 Gebühren 1 Der Bundesrat regelt die Erhebung kostendeckender Gebühren für: a. das Prüfverfahren nach Artikel 13; b. die nach Artikel 14 verhängten Verbote; c. die Kontrollmassnahmen nach Artikel 19. 2 Im Übrigen…
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14. Abschnitt: Kontrolle
Art. 18 – MitwirkungspflichtArt. 18 Mitwirkungspflicht Unternehmen erteilen der zuständigen Behörde alle Auskünfte, die zur Prüfung der unter dieses Gesetz fallenden Tätigkeiten erforderlich sind, und legen ihr die notwendigen Unterlagen vor.
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Art. 19 – Kontrollbefugnisse der BehördeArt. 19 Kontrollbefugnisse der Behörde 1 Versucht das Unternehmen die zuständige Behörde zu beeinflussen oder kommt es seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und sind sämtliche Versuche der zuständigen Behörde, die nötige…
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Art. 20Art. 20 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 2020 über die Bearbeitung von Personendaten durch das EDA, mit Wirkung seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 650; BBl 2020 1349). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 de…
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15. Abschnitt: Sanktionen
Art. 21 – Widerhandlungen gegen ein gesetzliches VerbotArt. 21 Widerhandlungen gegen ein gesetzliches Verbot 1 Wer unter Verstoss gegen Artikel 8 eine mit der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten zusammenhängende Tätigkeit ausübt oder unmittelbar an Feindseligkeiten…
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Art. 22 – Widerhandlungen gegen ein behördliches VerbotArt. 22 Widerhandlungen gegen ein behördliches Verbot Wer gegen ein behördliches Verbot nach Artikel 14 verstösst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
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Art. 23 – Widerhandlungen gegen die Melde- oder UnterlassungspflichtArt. 23 Widerhandlungen gegen die Melde- oder Unterlassungspflicht 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer: a. Artikel 10 verletzt, indem sie oder er es unterlässt, eine Tätigkeit…
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Art. 24 – Widerhandlung gegen die MitwirkungspflichtArt. 24 Widerhandlung gegen die Mitwirkungspflicht 1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer: a. nach Artikel 18 oder 19 Absatz 1 Auskünfte, die Einsicht in Unterlagen oder den Zutritt zu Räumlichkeiten verw…
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Art. 25 – Widerhandlungen in GeschäftsbetriebenArt. 25 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben 1 Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974SR 313.0 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar. SR 313.0 2 Von der E…
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Art. 26 – Auflösung und LiquidationArt. 26 Auflösung und Liquidation 1 Verstösst die Tätigkeit einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder einer Kommanditgesellschaft gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot, so kann die zuständige Behörde di…
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Art. 27 – Gerichtsbarkeit und AnzeigepflichtArt. 27 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht 1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit. 2 Die zur Umsetzung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sind verpflichtet, Widerhandlungen, von de…
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16. Abschnitt: Amtshilfe
Art. 28 – Amtshilfe innerhalb der SchweizArt. 28 Amtshilfe innerhalb der Schweiz 1 Die Behörden des Bundes und der Kantone geben der zuständigen Behörde die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Personendaten bekannt. 2 Die zuständig…
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Art. 29 – Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen BehördenArt. 29 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden 1 Die zuständige Behörde kann ausländische Behörden darum ersuchen, für den Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Informationen und Personendaten her…
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17. Abschnitt: Einsatz von Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben im Ausland durch Bundesbehörden
Art. 30 – SchutzaufgabenArt. 30 Schutzaufgaben 1 Der Bund kann ein Unternehmen, das private Sicherheitsdienstleistungen erbringt, für folgende Schutzaufgaben im Ausland einsetzen: a. Personenschutz; b. Bewachung oder Überwachung von Gütern und…
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Art. 31 – Anforderungen an das UnternehmenArt. 31 Anforderungen an das Unternehmen 1 Bevor die einsetzende Behörde ein Unternehmen einsetzt, vergewissert sie sich, dass dieses folgende Voraussetzungen erfüllt: a. Es bietet die notwendigen Garantien hinsichtlich…
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Art. 32 – Ausbildung des PersonalsArt. 32 Ausbildung des Personals 1 Die einsetzende Behörde vergewissert sich, dass das Sicherheitspersonal des Unternehmens eine angemessene Ausbildung erhalten hat, die der Schutzaufgabe, die es zu erfüllen hat, und de…
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Art. 33 – IdentifizierbarkeitArt. 33 Identifizierbarkeit Die einsetzende Behörde stellt sicher, dass das Personal bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist.
Aktueller Artikel
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Art. 34 – Ausrüstung des PersonalsArt. 34 Ausrüstung des Personals 1 Das Personal tritt grundsätzlich unbewaffnet auf. 2 Erfordert es die Lage im Ausland ausnahmsweise, dass das Personal Waffen trägt, um in Notwehr- oder Notstandssituationen handeln zu…
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Art. 35 – Polizeilicher Zwang und polizeiliche MassnahmenArt. 35 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen 1 Kann die Schutzaufgabe nur erfüllt werden, indem polizeilicher Zwang oder polizeiliche Massnahmen im Sinne des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008SR 364 a…
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Art. 36 – Vertragliche Weitervergabe von SchutzaufgabenArt. 36 Vertragliche Weitervergabe von Schutzaufgaben Die vertragliche Weitervergabe von Schutzaufgaben ist verboten, es sei denn, die einsetzende Behörde hat vorgängig ihre schriftliche Zustimmung gegeben.
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18. Abschnitt: Information
Art. 37Art. 37 1 Die zuständige Behörde verfasst jährlich einen Tätigkeitsbericht zuhanden des Bundesrates. 2 Der Bericht wird veröffentlicht.
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19. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 38 – AusführungsbestimmungenArt. 38 Ausführungsbestimmungen 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen; insbesondere regelt er: a. die Einzelheiten des Meldeverfahrens (Art. 10); b. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 202…
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Art. 39 – ÜbergangsbestimmungArt. 39 Übergangsbestimmung 1 Jede nach diesem Gesetz zu meldende Tätigkeit, die bei dessen Inkrafttreten ausgeübt wird, muss der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses…
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Art. 40 – Referendum und InkrafttretenArt. 40 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. September 2015 BRB vom 24. Juni 2015 BRB vom 24. Juni…
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rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
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- SR-Nummer
- SR 935.41
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.09.2013
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht