Die Zollorgane können Transporte mit Chemikalien, die zur Durchfuhr bestimmt sind, für Abklärungen anhalten.
Das mit der Durchfuhr beauftragte Unternehmen hat den Nachweis nach Absatz 2 beim Verbringen in das Zollgebiet zu liefern. In begründeten Fällen kann der Nachweis nach Absprache mit der zuständigen Behörde zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Auslagerung aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.