Ursprungszeugnisse Formular A und Ursprungserklärungen können von registrierten Ausführern jederzeit durch eine oder mehrere Ursprungserklärungen ersetzt werden, wenn:
die Erzeugnisse, für welche die aufzuteilenden Vordokumente gelten, unter Zollkontrolle stehen; und
die Ursprungszeugnisse Formular A bei derjenigen Zollstelle aufgeteilt werden, die für die Überwachung der Erzeugnisse zuständig ist.
Ersatz-Ursprungserklärungen können für Ursprungserzeugnisse begünstigter Länder ausgestellt werden, die in die EU, nach Norwegen oder in die Türkei wiederausgeführt werden.
Die Artikel 32–36 gelten für Ersatz-Ursprungserklärungen sinngemäss.