(Art. 31 Abs. 4 FIDLEG)
Die Registrierungsstelle muss ihren Sitz in der Schweiz haben und tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.
Ist sie in eine bestehende juristische Person integriert, so muss diese ihren Sitz in der Schweiz haben und tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.
Das Organ für die Geschäftsführung der Registrierungsstelle muss aus mindestens zwei fachlich qualifizierten Personen bestehen. Diese müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.