Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
eine der Informationspflichten nach Artikel 2c Absätze 1 und 2 verletzt;
eine der Mitteilungspflichten nach Artikel 21 verletzt;
eine der Informationspflichten nach den Artikeln 14a Absatz 2, 45, 45a Absatz 2 und 45b verletzt.
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung eine Widerhandlung gegen einen nach Artikel 31a Absatz 3 festgelegten Verstoss begeht.160
Wer in den Fällen nach den Absätzen 1 und 1bis fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.161