Consolidation: 0.311.21 - 2015-03-25
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.311.21
AS 2003 4243; BBl 19994721
Übersetzung1
Übereinkommen
über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer
Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
Abgeschlossen in Paris am 17. Dezember 1997
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Dezember 19992
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 31. Mai 2000
In Kraft getreten für die Schweiz am 30. Juli 2000
(Stand am 25. März 2015)
Präambel
Die Vertragsparteien
in der Erwägung, dass im internationalen Geschäftsverkehr einschliesslich der Bereiche Handel und Investitionen die Bestechung eine weitverbreitete Erscheinung ist, die in moralischer und politischer Hinsicht zu ernster Besorgnis Anlass gibt, gute Regierungsführung und wirtschaftliche Entwicklung untergräbt und internationale Wettbewerbsbedingungen verzerrt,
in der Erwägung, dass alle Staaten für die Bekämpfung der Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr gemeinsam Verantwortung tragen,
unter Bezugnahme auf die überarbeitete Empfehlung über die Bekämpfung der Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr, die der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) am 23. Mai 1997 angenommen hat (C(97)123/FINAL) und in der unter anderem dazu aufgerufen wurde, wirksame Massnahmen zur Abschreckung vor und Vorbeugung gegen Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr sowie zur Bekämpfung dieser Bestechung zu ergreifen, insbesondere diese Bestechung umgehend in wirksamer und aufeinander abgestimmter Weise sowie im Einklang mit den vereinbarten gemeinsamen Merkmalen, die in dieser Empfehlung enthalten sind, und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen über die Gerichtsbarkeit und mit sonstigen Rechtsgrundsätzen des jeweiligen Staates unter Strafe zu stellen,
erfreut über andere Entwicklungen der jüngsten Zeit, welche die internationale Verständigung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Bestechung von Amtsträgern weiter voranbringen, einschliesslich Massnahmen der Vereinten Nationen, der Weltbank, des Internationalen Währungsfonds, der Welthandelsorganisation, der Organisation Amerikanischer Staaten, des Europarats und der Europäischen Union,
erfreut über die Anstrengungen von Unternehmen, Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften und anderen nichtstaatlichen Organisationen zur Bekämpfung der Bestechung,
in Anerkennung der Rolle, welche die Regierungen spielen, um der Forderung von Bestechungsgeldern von Einzelpersonen und Unternehmen im internationalen Geschäftsverkehr vorzubeugen,
in der Erkenntnis, dass Fortschritte in diesem Bereich nicht nur Anstrengungen auf nationaler Ebene, sondern auch multilaterale Zusammenarbeit, Überwachung und Folgemassnahmen erfordern,
in der Erkenntnis, dass die Gleichwertigkeit der von den Vertragsparteien zu ergreifenden Massnahmen wesentliches Ziel und wesentlicher Zweck des Übereinkommens ist, was erfordert, dass das Übereinkommen ohne Abweichungen, die diese Gleichwertigkeit berühren, ratifiziert wird –
sind wie folgt übereingekommen:
- 1 Übersetzung des französischen Originaltexts.
- 2 Art. 1 des BB vom 9. Dez. 1999 (AS 2003 4241).
- SR-Nummer
- SR 0.311.21
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 25.03.2015
- Dokumentdatum
- 17.12.1997
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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