Consolidation: 0.311.42 - 2017-03-31
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.311.42
BS 12 9; BBl 1924 III 1077
Übersetzung
Internationales Übereinkommen
zur Bekämpfung der Verbreitung
und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen
Abgeschlossen in Genf am 12. September 1923
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 19251
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Januar 1926
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 1926
(Stand am 31. März 2017)
Albanien, Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, Grossbritannien (mit der Südafrikanischen Union, Neuseeland, Indien und dem Freistaat Irland), Bulgarien, China, Kolumbien, Costa-Rica, Kuba, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Haiti, Honduras, Ungarn, Italien, Japan, Lettland, Litauen,
Luxemburg, Monaco, Panama, Niederlande, Persien, Polen (mit Danzig), Portugal,
Rumänien, Salvador, Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweiz, Tschechoslowakei, Türkei und Uruguay,
vom gemeinsamen Wunsche geleitet, die Verbreitung und den Vertrieb von unzüchtigen Veröffentlichungen so wirksam wie möglich zu bekämpfen,
nach Annahme der Einladung der Regierung der Französischen Republik zur Teilnahme an einer Konferenz, die unter dem Schutze des Völkerbundes auf den 31. August 1923 nach Genf einberufen worden ist, um den im Jahre 1910 ausgearbeiteten Entwurf eines Übereinkommens und die Bemerkungen der einzelnen Staaten zu prüfen und das Übereinkommen in seiner endgültigen Fassung festzustellen und zu unterzeichnen,
haben für diesen Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten und nach Kenntnisnahme der Schlussakte der Konferenz und des Abkommens vom 4. Mai 19102
folgende Bestimmungen vereinbart haben:
- 1 AS 42 199. Die Genehmigung wurde wirksam am 1. Febr. 1926, d. h. mit dem Inkrafttreten des BG vom 30. Sept. 1925 betreffend die Bestrafung des Frauen- und Kinderhandels sowie der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen [AS 42 9. BS 3203Art. 398 Abs. 2 Bst. m], heute ersetzt durch das StGB (SR 311.0).
- 2 SR 0.311.41
- SR-Nummer
- SR 0.311.42
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 31.03.2017
- Dokumentdatum
- 12.09.1923
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Consolidation: 0.311.42 - 2017-03-31
- SR-Nummer
- SR 0.311.42
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 12.09.1923
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht