Im Rahmen des geltenden Rechts sind der Verkauf, die Ein‑ und Ausfuhr und die Vorführung der als national anerkannten Filme in beiden Vertragsstaaten keiner Beschränkung unterworfen.
Jede Vertragspartei erleichtert und fördert in ihrem Land die Verbreitung von nationalen Filmen des Partnerlandes.
Die Überweisung von Erlösen aus dem Verkauf und der Auswertung der Filme erfolgt gemäss dem zwischen den Parteien geschlossenen Koproduktionsvertrag und in Übereinstimmung mit dem im jeweiligen Staat geltenden Recht.