Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen über wirksame Massnahmen zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens in naher Zukunft und zur nuklearen Abrüstung sowie über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung und strenger und wirksamer internationaler Kontrolle.
Art. VI
Art. VI
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 15.03.2018
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- SR-Nummer
- SR 0.515.03
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 01.07.1968
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht