Wer gegen die Bestimmungen dieses Abkommen verstösst, kann nach den Strafbestimmungen des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 36 – Verschiedenes
Art. 36
- Gliederungspfad
- Kapitel V Verschiedenes
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 28.09.2007
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Art. 36 Wer gegen die Bestimmungen dieses Abkommen verstösst, kann nach den Strafbestimmungen des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, zur Verantwortung gezogen werden. Kapitel V Verschiedenes
- SR-Nummer
- SR 0.631.252.511
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.01.1959
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht