Die Zollkreisdirektion Basel und die zuständige schweizerische Polizeibehörde einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart andererseits bestimmen im Einvernehmen mit den zuständigen Bahnbetreibern nach Bedarf und Zweckmässigkeit die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt durchgeführt wird, und regeln die Einzelheiten.
Die diensthabenden ranghöchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.