In den Fällen, in denen die Revision des Reisendengepäcks und die bezüglichen zollamtlichen Verrichtungen nicht vorher, unterwegs oder nachher stattfinden, haben diese Verrichtungen gleichzeitig durch die Zollämter der beiden Staaten in dem hierfür bestimmten gemeinschaftlichen Saale des Bahnhofes von Domodossola und sofort nach Ankunft der Züge stattzufinden, sodass die Weiterbeförderung der Reisenden und ihres Gepäcks mit dem gleichen Zuge erfolgen kann.
Art. 9
Art. 9
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 14.09.1927
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Art. 9 In den Fällen, in denen die Revision des Reisendengepäcks und die bezüglichen zollamtlichen Verrichtungen nicht vorher, unterwegs oder nachher stattfinden, haben diese Verrichtungen gleichzeitig durch die Zollämter der beiden Staaten in dem hierfür bestimmten gemeinschaftlichen Saale des Bahn
- SR-Nummer
- SR 0.631.252.945.44
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.03.1906
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht