Die Direktion des IV. Zollkreises in Lugano und das Polizeikommando des Kantons Tessin in Bellinzona einerseits und die Regionalzolldirektion von Como und das Kommando der 11. Grenzpolizeizone in Como andererseits legen im gegenseitigen Einvernehmen gemäss den Bestimmungen des Abkommens vom 11. März 19613 die Einzelheiten fest, insbesondere betreffend den Verkehrsablauf und die Benützung der Zonen. Ausserdem sind die am Ort diensttuenden ranghöchsten Bediensteten ermächtigt, im gegenseitigen Einvernehmen die für den Augenblick oder für kurze Zeitabschnitte nötigen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben können; Entscheide grundsätzlicher Natur sind dagegen immer gemeinsam von den vorgesetzten Direktionen oder Dienststellen zu treffen.
Art. 4
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- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.1974
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 4 Die Direktion des IV. Zollkreises in Lugano und das Polizeikommando des Kantons Tessin in Bellinzona einerseits und die Regionalzolldirektion von Como und das Kommando der 11. Grenzpolizeizone in Como andererseits legen im gegenseitigen Einvernehmen gemäss den Bestimmungen des Abkommens vom 1
- SR-Nummer
- SR 0.631.252.945.461.3
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 28.02.1974
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht