Consolidation: 0.632.311.181 - 2008-05-01
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.632.311.181
AS 2008 2311; BBl 2007 897
Übersetzung1
Freihandelsabkommen
zwischen den EFTA-Staaten und den SACU-Staaten
Abgeschlossen am 7. August 2006
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 20072
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 25. April 2007
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 2008
(Stand am 1. Mai 2008)
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft als Mitglieder der Europäischen
Freihandelsassoziation
(nachfolgend «die EFTA-Staaten» genannt)
und
die Republik Botsuana, das Königreich Lesotho, die Republik Namibia,
die Republik Südafrika und das Königreich Swasiland, die zusammen die
Südafrikanische Zollunion bilden
(nachfolgend gemeinsam als «SACU» oder für sich als «die SACU-Staaten» bezeichnet),
nachfolgend gemeinsam als «Vertragsparteien» bezeichnet,
in Erwägung, dass die EFTA-Staaten und die SACU-Staaten ihre bestehenden Bande weiter zu festigen und auf Partnerschaft und Zusammenarbeit beruhende, enge und dauerhafte Beziehungen zu errichten wünschen,
in Anerkennung der Anstrengungen der Regierungen der SACU-Staaten zur weiteren ökonomischen und sozialen Entwicklung für ihre Völker und der Bereitschaft der EFTA-Staaten, diesen Prozess zu unterstützen,
eingedenk der Bedeutung, welche die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln, die den internationalen Handel bestimmen, sowie der Notwendigkeit, diese transparent und nichtdiskriminierend anzuwenden, beimessen,
in Beachtung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihrer Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation3 (nachfolgend als «die WTO» bezeichnet) sowie ihres Beitrags zur weiteren Festigung des multilateralen Handelssystems,
in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse und Interessen der SACU-Staaten als Entwicklungs- oder am wenigsten entwickelte Länder und dass solchen Bedürfnissen und Interessen bei den Reduktionsverpflichtungen gemäss Doha-Entwicklungsagenda durch weniger als volle Gegenseitigkeit Rechnung getragen wird,
in Bestätigung der Verpflichtung der Vertragsparteien, die regionale Zusammenarbeit und ökonomische Integration zwischen den Ländern des südlichen Afrikas und Europa zu fördern und die Handelsliberalisierung zwischen den Vertragsparteien zu unterstützen,
in Erinnerung der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Gewährleistung, dass ihre gegenseitigen Abmachungen den Prozess der regionalen Integration zwischen den EFTA-Staaten einerseits und den SACU-Staaten andererseits nicht behindern,
mit dem Wunsch, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten unter Förderung der nachhaltigen Entwicklung neue Beschäftigungsgelegenheiten zu schaffen sowie die Arbeitsbedingungen und den Lebensstandard zu verbessern,
unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen4 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, und
in der Überzeugung, dass dieses Abkommen Bedingungen schaffen wird, welche die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien fördern,
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (nachfolgend «dieses Abkommen» genannt) abgeschlossen:
- 1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
- 2 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 12. März 2007 (AS 2008 2309)
- 3 Siehe SR 0.632.20
- 4 SR 0.120
- SR-Nummer
- SR 0.632.311.181
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.05.2008
- Dokumentdatum
- 07.08.2006
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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- Sprache
- Deutsch (de)
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- 07.08.2006
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