Consolidation: 0.632.315.631.1 - 2012-05-01
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.632.315.631.1
AS 2003 2231; BBl 2001 1850
Übersetzung1
Freihandelsabkommen
zwischen den EFTA-Staaten
und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
Abgeschlossen in Cancun, Quintana Roo am 27. November 2000
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 20012
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 25. Juni 2001
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2001
(Stand am 1. Mai 2012)
Die Republik Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen
und die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend kollektiv als «EFTA-Staaten» bezeichnet),
und
die Vereinigten Mexikanischen Staaten
(nachfolgend als «Mexiko» bezeichnet),
nachfolgend als «Vertragsparteien» bezeichnet,
Eingedenk der zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande und des gemeinsamen Willens, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen,
Mit dem Wunsch, einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und zur Ausbreitung des Welthandels zu leisten und einen Beitrag für eine engere internationale und transatlantische Zusammenarbeit zu leisten,
Entschlossen, auf ihren Gebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Güter und Dienstleistungen zu errichten,
Entschlossen, ein stabiles und berechenbares Umfeld für Investitionen zu errichten,
In der Absicht, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern,
Mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze und bessere Arbeits- und Lebensbedingungen zu schaffen,
Entschlossen, dafür zu sorgen, dass die Errungenschaften der Handelsliberalisierung nicht durch die Errichtung von privaten, wettbewerbshemmenden Schranken beeinträchtigt werden,
Mit dem Wunsch, durch den Abbau von Handelsschranken eine Freihandelszone zu errichten,
In der Überzeugung, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen zu begünstigen,
Eingedenk ihrer Rechte und Pflichten, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation3 (nachfolgend als «die WTO» bezeichnet) ergeben, sowie anderer multilateraler und bilateraler Kooperationsinstrumente,
Entschlossen, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern,
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen abgeschlossen:
- 1 Übersetzung des englischen und spanischen Originaltextes.
- 2 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 18. Juni 2001 (AS 20032230)
- 3 SR 0.632.20
- SR-Nummer
- SR 0.632.315.631.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.05.2012
- Dokumentdatum
- 27.11.2000
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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