Dieses Abkommen steht Einfuhr‑, Ausfuhr‑ und Durchfuhrverboten oder ‑beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Art. 20
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Art. 20
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- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 30.03.2005
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Dokumenttext1
Artikel40
Art. 1Art. 1 Zweck dieses Abkommen ist es, a) durch die Ausweitung des Warenverkehrs zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die harmonische Entwicklung ihrer Wirtschaftsbez…
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Art. 2Art. 2 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 25. Okt. 2000 (AS 2001 853). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses…
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Art. 3Art. 3 Siehe auch Art. 1 Ziff. 3, Art. 3 Bst. f und Art. 5 Ziff. 3 des Prot. Nr. 1 (SR 0.632.401.1). Siehe auch Art. 1 Ziff. 3, Art. 3 Bst. f und Art. 5 Ziff. 3 des Prot. Nr. 1 (SR 0.632.401.1). (1) Im Warenverkehr zwis…
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Art. 4Art. 4 (1) Die Bestimmungen über die schrittweise Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle. Die Vertragsparteien können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe e…
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Art. 5Art. 5 Siehe auch Art. 4 Ziff. 2 des Prot. Nr. 1 (SR 0.632.401.1) und Art. 2 Ziff. 3 des Prot. Nr. 2 (SR 0.632.401.2). Siehe auch Art. 4 Ziff. 2 des Prot. Nr. 1 (SR 0.632.401.1) und Art. 2 Ziff. 3 des Prot. Nr. 2 (SR 0.…
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Art. 6Art. 6 (1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt. (2) Die ab 1. Januar 1972 im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und d…
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Art. 7Art. 7 (1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung werden spätestens am 1. Januar 1…
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Art. 8Art. 8 Das Protokoll Nr. 1SR 0.632.401.1 legt für bestimmte Waren die Zollregelung und die Modalitäten fest. SR 0.632.401.1
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Art. 9Art. 9 Das Protokoll Nr. 2SR 0.632.401.2 legt für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse die Zollregelung und die Modalitäten fest. SR 0.632.401.2
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Art. 10Art. 10 (1) Führt eine Vertragspartei eine besondere Regelung als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik ein oder ändert sie die bestehende Regelung, so kann sie für die in Betracht kommenden Erzeugnisse die sich aus…
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Art. 11Art. 11 Das Protokoll Nr. 3SR 0.632.401.3 legt die Ursprungsregeln fest. SR 0.632.401.3
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Art. 12Art. 12 Die Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt, zu senken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt…
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Art. 12bisArt. 12bis Eingefügt durch Ziff. I der Anlage zum Briefwechsel vom 27. Sept. 1978, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 1978 (AS 1979 511). Eingefügt durch Ziff. I der Anlage zum Briefwechsel vom 27. Sept. 1978, in Kra…
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Art. 13Art. 13 Siehe jedoch Prot. Nr. 4 (SR 0.632.401.4). Siehe jedoch Prot. Nr. 4 (SR 0.632.401.4). (1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen oder Ma…
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Art. 13AArt. 13A Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzprot. vom 12. Juli 1989, vorläufig angewendet ab 1. Jan. 1990 und in Kraft seit 4. Juli 1990 (SR 0.632.401.01). Siehe auch die Gemeinsame Erklärung am Ende des genannten Zusatzp…
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Art. 13BArt. 13B Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzprot. vom 12. Juli 1989, vorläufig angewendet ab 1. Jan. 1990 und in Kraft seit 4. Juli 1990 (SR 0.632.401.01). Siehe auch die Gemeinsame Erklärung am Ende des genannten Zusatzp…
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Art. 14Art. 14 (1) Die Gemeinschaft behält sich vor, die Regelung für Erdölerzeugnisse der Positionen 27.10, 27.11, ex 27.12 (ausgenommen Ozokerit, Montanwachs und Torfwachs) und 27.13 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnun…
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Art. 15Art. 15 (1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Agrarpolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auf die dieses Abkommen keine Anwendung findet,…
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Art. 16Art. 16 Ab 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse der Schweiz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander gewähren.
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Art. 17Art. 17 Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des W…
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Art. 18Art. 18 Die Vertragsparteien wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ur…
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Art. 19Art. 19 Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, oder nach der Schweiz sind keinen Beschränkungen…
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Art. 20Art. 20 Dieses Abkommen steht Einfuhr‑, Ausfuhr‑ und Durchfuhrverboten oder ‑beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens…
Aktueller Artikel
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Art. 21Art. 21 Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran, Massnahmen zu treffen, a) die sie für erforderlich erachtet, um die Preisgabe von Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsin…
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Art. 22Art. 22 (1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Massnahmen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu gefährden. (2) Sie treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art…
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Art. 23Art. 23 Siehe auch die der Schlussakte beigefügte Erklärung (SR 0.632.401.7). Siehe auch die der Schlussakte beigefügte Erklärung (SR 0.632.401.7). (1) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, sowe…
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Art. 24Art. 24 Siehe auch die der Schlussakte beigefügte Erklärung (SR 0.632.401.7). Siehe auch die der Schlussakte beigefügte Erklärung (SR 0.632.401.7). Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten Ware einen Produktions…
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Art. 24AArt. 24A Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzprot. vom 12. Juli 1989, vorläufig angewendet ab 1. Jan. 1990 und in Kraft seit 4. Juli 1990 (SR 0.632.401.01). Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzprot. vom 12. Juli 1989, vorläuf…
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Art. 25Art. 25 Siehe auch die der Schlussakte beigefügte Erklärung (SR 0.632.401.7). Siehe auch die der Schlussakte beigefügte Erklärung (SR 0.632.401.7). Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der anderen Vertrags…
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Art. 26Art. 26 Siehe auch die der Schlussakte beigefügte Erklärung (SR 0.632.401.7). Siehe auch die der Schlussakte beigefügte Erklärung (SR 0.632.401.7). Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder bei Schwierigkeite…
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Art. 27Art. 27 Siehe auch die der Schlussakte beigefügte Erklärung (SR 0.632.401.7). Fassung gemäss Art. 3 des Zusatzprot. vom 12. Juli 1989, vorläufig angewendet ab 1. Jan. 1990 und in Kraft seit 4. Juli 1990 (SR 0.632.401.01…
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Art. 28Art. 28 Siehe auch die der Schlussakte beigefügte Erklärung (SR 0.632.401.7). Siehe auch die der Schlussakte beigefügte Erklärung (SR 0.632.401.7). Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzsc…
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Art. 29Art. 29 (1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist und für dessen ordnungsgemässe Erfüllung sorgt. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er fasst Bes…
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Art. 30Art. 30 (1) Der Gemischte Ausschuss besteht aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und aus Vertretern der Schweiz andererseits. (2) Der Gemischte Ausschuss äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen.
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Art. 31Art. 31 (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd nach Massgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen. (2) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich auf…
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Art. 32Art. 32 (1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, mit Interesse der Volksw…
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Art. 33Art. 33 Die Anhänge und die ProtokolleSR 0.632.401.1/5. Für das Prot. Nr. 6 siehe Art. 4 von SR 0.632.401.01., die diesem Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil des Abkommens. SR 0.632.401.1/5. Für das Prot. Nr. 6 si…
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Art. 34Art. 34 Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung ausser Kraft.
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Art. 35Art. 35 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Massgabe dieses Vertrages anwendbar ist, einerseits und für das Gebiet der Schweizerischen Ei…
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Art. 36Art. 36 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Fassun…
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Anhänge9
Liste der Erzeugnisse nach Artikel 2 Ziffer i des Abkommens:Anhang I Liste der Erzeugnisse nach Artikel 2 Ziffer i des Abkommens: HS Kode Warenbezeichnung 2905.43 Mannitol 2905.44 D-Glucitol (Sorbit) 3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: 3501.10 – Casein…Direktlink
Liste der Waren nach Artikel 2 Ziffer ii) des Abkommens:Anhang II Liste der Waren nach Artikel 2 Ziffer ii) des Abkommens: Code des Harmonisierten Systems Warenbezeichnung 1302. Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime un…Direktlink
Liste der Waren nach Artikel 4 des AbkommensAnhang III Liste der Waren nach Artikel 4 des Abkommens Die Schweiz hat auf den 1. Januar 1997 den in den Einfuhrzöllen enthaltenen Fiskalanteil für die im Anhang II des Abkommens von 1972 genannten Waren in eine intern…Direktlink
Liste der in Artikel 7 des Abkommens genannten WarenAnhang IV Liste der in Artikel 7 des Abkommens genannten Waren Die von der Schweiz auf die Ausfuhren der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft erhobenen Zölle werden nach folgendem Zeitplan beseitigt:…Direktlink
AnhangAnhang Nummer des schweizerischen Zolltarifs Bezeichnung der Waren Zollansatz SFr. je 100 kg brutto Basis- Ansatz Anwendbarer Ansatz 0604. Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten,…Direktlink
AnhangAnhang I Nummer des schweizerischen Zolltarifs Bezeichnung der Waren Zollansatz SFr. je 100 kg brutto Basis- Ansatz Anwendbarer Ansatz 0601. Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend…Direktlink
AnhangAnhang II Nummer des schweizerischen Zolltarifs Bezeichnung der Waren 0701. Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt: 50 – Spargeln 52 – Peperoni ex 70 – Kopfsalat, Lattich und andere Blattsalate: Kresse ex 80 – Bo…Direktlink
AnhangAnhang III Nummer des schweizerischen Zolltarifs Bezeichnung der Waren 0701. Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt: 54 – Artischocken, Auberginen, Brokkoli (grüner Spargelkohl): Artischocken und Auberginen ex 60…Direktlink
AnhangAnhang Nummer des Zolltarifs Bezeichnung der Waren Zollansatz –––––––––––––––––––––––––––––– Basisansatz in % oder Abschöpfung Anwendbarer Ansatz in % oder Abschöpfung 0301. Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), ge…Direktlink
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Art. 20 Dieses Abkommen steht Einfuhr‑, Ausfuhr‑ und Durchfuhrverboten oder ‑beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstle
- SR-Nummer
- SR 0.632.401
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.07.1972
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht