a. Die Agentur hat nach Kräften die Bemühungen um eine regelmässige Versorgung der Gemeinschaftsunternehmen wie der Mitgliedstaaten mit den zur Durchführung ihrer Programme auf dem Gebiete der Kernenergie notwendigen Rohstoffen zu unterstützen.
b. Zu diesem Zwecke hat die Agentur gegebenenfalls auf den Abschluss von Verträgen zur Lieferung dieser Rohstoffe, auch seitens Drittstaaten, hinzuwirken. Diese Verträge werden entweder von der Organisation gemäss Artikel 5c des Übereinkommens vom 14. Dezember 19605 6 oder durch die Mitgliedstaaten geschlossen. Der Direktionsausschuss übt die Kompetenzen aus, die diese Verträge der Organisation allenfalls übertragen.