Wenn notwendig, treffen Vertreter der Vertragsparteien zu gegenseitigen Konsultationen über sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergebende Fragen zusammen. Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann die Agentur zur Teilnahme an diesen Konsultationen eingeladen werden.
Art. IX
Art. IX
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 15.08.1988
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Art. IX Wenn notwendig, treffen Vertreter der Vertragsparteien zu gegenseitigen Konsultationen über sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergebende Fragen zusammen. Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann die Agentur zur Teilnahme an diesen Konsultationen eingeladen werden.
- SR-Nummer
- SR 0.732.924.9
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 12.11.1986
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht