Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus ihren jeweiligen internationalen Verträgen bleiben unberührt. Die beiden Vertragsparteien bemühen sich jedoch, Auswirkungen solcher Verpflichtungen auf die normale Durchführung dieses Abkommens zu vermeiden.
Art. X
Art. X
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 15.08.1988
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. X Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus ihren jeweiligen internationalen Verträgen bleiben unberührt. Die beiden Vertragsparteien bemühen sich jedoch, Auswirkungen solcher Verpflichtungen auf die normale Durchführung dieses Abkommens zu vermeiden.
- SR-Nummer
- SR 0.732.924.9
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 12.11.1986
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht