Consolidation: 0.732.933.62 - 1998-06-23
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Introducziun da l’act giuridic
Preambel ed introducziun da l’act giuridic uffizial.
0.732.933.62
AS 20033203
Übersetzung1
Abkommen über die Zusammenarbeit
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
zur friedlichen Nutzung der Kernenergie
Abgeschlossen am 31. Oktober 1997
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. Juni 1998
(Stand am 2. September 2003)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
(nachstehend Parteien genannt)
in Erwägung ihrer engen Zusammenarbeit in Entwicklung, Nutzung und Kontrolle von Kernenergie für friedliche Zweck gemäss dem Abkommen vom 30. Dezember 19652 zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie (mit Änderungen),
im Wunsch, ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet weiterzuführen und auszubauen,
in Bekräftigung ihrer Unterstützung bei der Stärkung der Nichtverbreitung und weltweiter Massnahmen zur Abrüstung von Atomwaffen,
in Anerkennung der unverzichtbaren Rolle des Systems der Sicherungsmassnahmen der Internationalen Atomenergie-Agentur (nachstehend Agentur genannt) für die Erhaltung einer wirksamen Nichtverbreitungsordnung,
ihr Engagement für die Stärkung der Sicherungsmassnahmen der Agenturbestätigend, einschliesslich ihrer Bereitschaft zur Ergreifung der notwendigen Schritte, die es der Agentur erlauben, die Sicherungsmassnahmen wirksam und effizient durchzuführen und ihre Kontrollziele in den Kernanlagen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu erreichen,
im Bewusstsein, dass sowohl die Schweiz als auch die Vereinigten Staaten Parteien des Vertrags vom 1. Juli 19683 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (nachstehend Nichtverbreitungsvertrag genannt) sind und mit der Agentur Abkommen über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Nichtverbreitungsvertrags abgeschlossen haben,
bestätigend, dass der Nichtverbreitungsvertrag den Eckpfeiler der globalen Nichtverbreitungsordnung darstellt und dass die Vereinigten Staaten entschlossen sind, sich systematisch und in zunehmendem Umfang zu bemühen, die Atomwaffen weltweit zu reduzieren mit dem Ziel, diese Waffen letztlich zu eliminieren,
ihre Absicht bekräftigend, eng miteinander und mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten, um sich für die umfassende Mitgliedschaft beim Nichtverbreitungsvertrag und für die vollumfängliche Umsetzung der Ziele der Präambel und sämtlicher Bestimmungen dieses Vertrags einzusetzen,
eingedenk dessen, dass keine Bestimmung des Nichtverbreitungsvertrags so ausgelegt werden kann, dass sie das unveräusserliche Recht sämtlicher Vertragsparteien zur Entwicklung von Forschung, Gewinnung und Nutzung von Kernenergie für friedliche Zwecke ohne Benachteiligung und in Übereinstimmung mit Artikel I und II des Vertrags beeinträchtigt, und dass sämtliche Vertragsparteien alles daran setzen, den grösstmöglichen Austausch von Ausrüstungen und Geräten, Materialien sowie wissenschaftlichen und technologischen Informationen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie zu fördern, und berechtigt sind, an diesem Austausch teilzuhaben,
in Erinnerung rufend, dass die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika das Übereinkommen vom 3. März 19804 über den physischen Schutz von Kernmaterial (veröffentlicht als Dokument INFCIRC/274/Rev.1 der Agentur) ratifiziert haben,
anerkennend, dass die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika beschlossen haben, nach Massgabe der in den Richtlinien für Nukleartransfers der «Gruppe der Nuklearlieferländer» (veröffentlicht als Anhänge zu den Dokumenten INFCIRC/254/Rev.2/Teile 1 und 2 der Agentur und spätere Revisionen und Änderungen dieser Dokumente) enthaltenen Prinzipien zu handeln,
die Bedeutung der Grundsätze der «Gruppe der Nuklearlieferländer» für den vollen Umfang der Sicherungsmassnahmen der Agentur als Bedingung für die Lieferung an Staaten betonend, die keine Kernwaffen besitzen, für die Kontrolle von dual-use-Materialien im Bereich der Kernenergie und für die Ausübung von Zurückhaltung bei der Ausfuhr von heiklen Materialien,
in Anerkennung, dass Trennung, Lagerung, Transport und Verwendung von Plutonium kontinuierliche Massnahmen zur Sicherstellung der Vermeidung des Verbreitungsrisikos erfordern,
im Wunsch, die Förderung kommerzieller Vereinbarungen im Rahmen der friedlichen Nutzung der Kernenergie auf einer vorhersagbaren und verlässlichen Grundlage, welche die langfristigen Erfordernisse ihrer Kernenergieprogramme in Betracht ziehen, und bekräftigen ihren Widerstand gegen Massnahmen, die den legitimen Handel im Bereich der Kernenergie unfair belasten,
haben folgendes Abkommen getroffen:
- 1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
- 2 SR 0.732.933.6
- 3 SR 0.515.03
- 4 SR 0.732.031
- SR-Nummer
- SR 0.732.933.62
- Tip da document
- Staatsvertrag
- Lingua
- Tudestg (de)
- Stadi dals datas
- 23.06.1998
- Data dal document
- 31.10.1997
- Funtauna
- Fedlex
- Importà/controllà ils
- 21.09.2026
- Champ giuridic
- Dretg internaziunal
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