Consolidation: 0.732.971.4 - 2011-01-01
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Enactment introduction
Preamble and introduction of the official enactment.
0.732.971.4
AS 2011 85
Übersetzung1
Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der schwedischen Regierung über die Zusammenarbeit
bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie
Abgeschlossen am 6. Dezember 2010
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2011
(Stand am 1. Januar 2011)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die schwedische Regierung,
in Erwägung ihrer engen Zusammenarbeit bei der Entwicklung, Nutzung und Kontrolle der friedlichen Verwendung der Kernenergie aufgrund des am 14. Februar 19682 in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung von Schweden betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie (nachfolgend: das Abkommen von 1968) sowie des am 25. April 19903 in Stockholm unterzeichneten Zusatzprotokolls zum Abkommen von 1968 (nachfolgend: das Zusatzprotokoll von 1990);
im Bestreben, den Entwicklungen des internationalen Regelwerks zur nuklearen Nichtverbreitung seit der Unterzeichnung des Abkommens von 1968 Rechnung zu tragen;
eingedenk der Tatsache, dass sowohl die Schweiz als auch Schweden dem Vertrag vom 1. Juli 19684 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (nachfolgend: der Nichtverbreitungsvertrag) beigetreten sind und mit der Internationalen Atomenergie-Agentur (nachfolgend: die IAEA) für sämtliches Ausgangsmaterial und besonderes Spaltmaterial, das sie im Rahmen ihrer gegenwärtigen oder künftigen friedlichen Tätigkeit verwenden, Übereinkünfte über Sicherungsmassnahmen gemäss Artikel III Absatz 1 des Nichtverbreitungsvertrags abgeschlossen und durch Zusatzprotokolle ergänzt haben;
in Anerkennung der Tatsache dass in Schweden Sicherungsmassnahmen gemäss Kapitel 7 des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachfolgend: der Euratom-Vertrag) zur Anwendung kommen;
in Anerkennung der Tatsache, dass Kernmaterial, nichtnukleares Material, Ausrüstungen und Technologie innerhalb der durch den Euratom-Vertrag gegründeten Gemeinschaft frei transportiert werden können;
in Anerkennung der Tatsache, dass sowohl die Schweiz als auch Schweden als Mitglieder der Gruppe der Nuklearlieferstaaten (Nuclear Suppliers Group, NSG) beschlossen haben, bei der Erwägung der Ausfuhr von Kernmaterial, Ausrüstungen oder Technologie in Übereinstimmung mit den in den «Richtlinien für die nukleare Weitergabe» (nachfolgend: die NSG-Richtlinien) enthaltenen Prinzipien zu handeln, die im Anhang zu Dokument INFCIRC/254/Part 1/Rev. 9 der IAEA in seiner geänderten Fassung enthalten sind;
in Anerkennung der Tatsache, dass sowohl die Schweiz als auch Schweden dem Übereinkommen vom 3. März 19805 über den physischen Schutz von Kernmaterial beigetreten sind (veröffentlicht als Dokument INFCIRC/274/Rev. 1 der IAEA);
haben Folgendes vereinbart:
- 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
- 2 [AS 1969 189]
- 3 [AS 1990 1658]
- 4 SR 0.515.03
- 5 SR 0.732.031
- SR-Nummer
- SR 0.732.971.4
- Document type
- Staatsvertrag
- Language
- German (de)
- Data status
- 2011-01-01
- Document date
- 2010-12-06
- Source
- Fedlex
- Imported/checked on
- 2026-09-21
- Legal area
- International law
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Consolidation: 0.732.971.4 - 2011-01-01
- SR-Nummer
- SR 0.732.971.4
- Document type
- Staatsvertrag
- Language
- German (de)
- Document date
- 2010-12-06
- Source
- Fedlex
- Legal area
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