Jede Vertragspartei wendet den Verhaltenscodex der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation über die Regelung und den Betrieb der Computer-Reservations-Systeme auf seinem Gebiet in Übereinstimmung mit den anderen anwendbaren Vorschriften und Verpflichtungen in Bezug auf die Computer-Reservations-Systeme an.
Art. 15 – Computer-Reservations-Systeme
Art. 15
Computer-Reservations-Systeme
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 23.11.2010
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Art. 15 Computer-Reservations-Systeme Jede Vertragspartei wendet den Verhaltenscodex der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation über die Regelung und den Betrieb der Computer-Reservations-Systeme auf seinem Gebiet in Übereinstimmung mit den anderen anwendbaren Vorschriften und Verpflichtungen i
- SR-Nummer
- SR 0.748.127.192.27
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 13.01.2009
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht