Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Tarife für die internationalen Luftverkehrslinien, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen betrieben werden, ihren Luftfahrtbehörden mitgeteilt oder unterbreitet werden.
Ohne die von der Internationalen Flugtransport-Vereinigung (IATA) genehmigten Tarife zu begrenzen, beschränkt sich das Einreifen der Vertragsparteien bei der Anwendung der Gesetze jeder Vertragspartei bezüglich allgemeinem Wettbewerbsrecht und Konsumentenschutz darauf:
sich unbilligen und diskriminierenden Tarifen oder Praktiken zu widersetzen;
die Konsumenten vor unangemessen hohen oder restriktiven Tarifen infolge Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder von Preisabsprachen unter den Unternehmen zu schützen; und
das bezeichnete oder die bezeichneten Unternehmen vor Tarifen zu schützen, die aufgrund direkter oder indirekter Subventionen oder staatlicher Beihilfen künstlich niedrig gehalten werden.