Seearbeitsübereinkommen, 2006 vom 23. Februar 2006 (mit Regeln und Code sowie Anhängen)
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.822.81
AS 20132511; BBl 2009 8979
Übersetzung
Seearbeitsübereinkommen, 2006
Abgeschlossen in Genf am 23. Februar 2006
Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 20101
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Februar 2011
Für die Schweiz in Kraft getreten am 20. August 2013
(Stand am 12. Mai 2025)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) nach Genf einberufen wurde und am 7. Februar 2006 zu ihrer vierundneunzigsten Tagung zusammengetreten ist;
lässt sich von dem Wunsch leiten, eine einzige, in sich geschlossene Urkunde zu schaffen, die soweit wie möglich alle aktuellen Normen der bestehenden internationalen Seearbeitsübereinkommen und -empfehlungen sowie die grundlegenden, in anderen internationalen Arbeitsübereinkommen enthaltenen Prinzipien umfasst, insbesondere:
dem Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangsarbeit2, 1930,
dem Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes3, 1948,
dem Übereinkommen (Nr. 98) über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen4, 1949,
dem Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts5, 1951,
dem Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit6, 1957,
dem Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf)7, 1958,
dem Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter8, 1973,
dem Übereinkommen (Nr. 182) über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit9, 1999,
ist sich des Kernmandats der Organisation bewusst, das darin besteht, menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu fördern;
verweist auf die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, 1998;
ist sich ferner bewusst, dass für Seeleute die Bestimmungen anderer Urkunden der IAO gelten und dass sie andere Rechte haben, die als grundlegende Rechte und Freiheiten, die für alle Personen gelten, festgelegt sind;
berücksichtigt, dass Seeleute in Anbetracht der globalen Natur der Schifffahrtsindustrie eines besonderen Schutzes bedürfen;
ist sich ferner der internationalen Normen über Schiffssicherheit, Personensicherheit und gutes Schiffsmanagement im Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See10, 1974, in der geänderten Fassung, des Übereinkommens über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See11, 1972, in der geänderten Fassung und der Anforderungen an die Ausbildung und die Befähigungen der Seeleute im Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten12, 1978, in der geänderten Fassung, bewusst;
weist darauf hin, dass das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen13, 1982, einen allgemeinen rechtlichen Rahmen festlegt, innerhalb dessen alle Tätigkeiten auf den Ozeanen und Meeren durchgeführt werden müssen, und dass es als Grundlage für nationale, regionale und globale Massnahmen und Zusammenarbeit im Seeschifffahrtssektor von strategischer Bedeutung ist und dass seine Integrität gewahrt werden muss;
weist darauf hin, dass Artikel 94 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, 1982, die Aufgaben und Pflichten eines Flaggenstaats unter anderem in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, die Bemannung und die sozialen Angelegenheiten auf Schiffen unter seiner Flagge festlegt;
verweist auf Artikel 19 Absatz 8 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation14, der bestimmt, dass in keinem Fall die Annahme eines Übereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz oder die Ratifikation eines Übereinkommens durch ein Mitglied so ausgelegt werden darf, als würde dadurch irgendein Gesetz, Rechtsspruch, Gewohnheitsrecht oder Vertrag berührt, die den beteiligten Arbeitnehmern günstigere Bedingungen gewährleisten, als sie in dem Übereinkommen oder der Empfehlung vorgesehen sind;
ist entschlossen, dass diese neue Urkunde so gestaltet werden sollte, dass sie unter den Regierungen, Reedern und Seeleuten, die den Grundsätzen menschenwürdiger Arbeit verpflichtet sind, auf breitestmögliche Akzeptanz stösst, dass sie leicht aktualisierbar sein und sich für eine wirksame Durchführung und Durchsetzung eignen sollte;
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen zur Ausarbeitung einer solchen Urkunde, eine Frage, die den einzigen Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet; und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 23. Februar 2006, das folgende Übereinkommen an, das als Seearbeitsübereinkommen, 2006, bezeichnet wird.
- SR-Nummer
- SR 0.822.81
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 12.05.2025
- Dokumentdatum
- 23.02.2006
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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