Der Kanton trifft im Rahmen seiner Möglichkeiten Massnahmen zur Milderung von Wirtschaftskrisen und ihren Folgen.
Art. 124 – Krisenvorsorge
Kontingente vergleichen
Art. 124
Krisenvorsorge
- Gliederungspfad
- 6. Abschnitt: Staatsaufgaben VII. Wirtschaft
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.08.2025
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Inhalte dieses Erlasses
Dokumenttext1
Artikel152
11. Abschnitt: Grundsätze
2I. Allgemeines
Art. 1 – Der Kanton als Stand der EidgenossenschaftArt. 1 Der Kanton als Stand der Eidgenossenschaft 1 Der Kanton Solothurn ist ein eigenständiger Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 2 Er beteiligt sich aktiv an der Gestaltung der Eidgenossenschaft und erf…
Direktlink
Art. 2 – Verhältnis zu den anderen KantonenArt. 2 Verhältnis zu den anderen Kantonen 1 Der Kanton Solothurn arbeitet mit den anderen Kantonen zusammen und setzt sich für gemeinsame Lösungen ein. 2 Er versteht sich als Mittler zwischen den Kulturgemeinschaften de…
Direktlink
Art. 3 – Verhältnis zu den GemeindenArt. 3 Verhältnis zu den Gemeinden 1 Der Kanton anerkennt die Selbständigkeit der Gemeinden. 2 Die Gesetzgebung räumt ihnen einen weiten Gestaltungsspielraum ein.
Direktlink
Art. 4 – Demokratische GrundordnungArt. 4 Demokratische Grundordnung Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.
Direktlink
Art. 5 – Bindung an Verfassung und GesetzArt. 5 Bindung an Verfassung und Gesetz 1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Er handelt ausschliesslich im öffentlichen Interesse und achtet in allen Bereichen die Grundsätze der…
Direktlink
2II. Grundrechte
Art. 6 – Schutz der MenschenwürdeArt. 6 Schutz der Menschenwürde Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Direktlink
Art. 7 – RechtsgleichheitArt. 7 Rechtsgleichheit Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Direktlink
Art. 8 – Persönliche Freiheit und Wahrung der PrivatsphäreArt. 8 Persönliche Freiheit und Wahrung der Privatsphäre 1 Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Alle Menschen haben das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit. 2 Die Privat…
Direktlink
Art. 9 – Recht auf Ehe und FamilieArt. 9 Recht auf Ehe und Familie Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
Direktlink
Art. 10 – Glaubens-, Gewissens- und KultusfreiheitArt. 10 Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Kultusfreiheit sind unantastbar.
Direktlink
Art. 11 – Meinungs- und InformationsfreiheitArt. 11 Meinungs- und Informationsfreiheit 1 Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen. 2 Je…
Direktlink
Art. 12 – MedienfreiheitArt. 12 Medienfreiheit 1 Die Freiheit der Medien ist gewährleistet. 2 Die Zensur ist untersagt.
Direktlink
Art. 13 – Versammlungs- und VereinigungsfreiheitArt. 13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit 1 Jeder hat das Recht, sich mit anderen zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschliessen oder Versammlungen und Vereinigungen fernzubleiben. 2 Versammlungen und Kund…
Direktlink
Art. 14 – Wissenschafts- und KunstfreiheitArt. 14 Wissenschafts- und Kunstfreiheit Die wissenschaftliche Lehre und Forschung sowie die künstlerische Betätigung sind frei.
Direktlink
Art. 15 – NiederlassungsfreiheitArt. 15 Niederlassungsfreiheit Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet.
Direktlink
Art. 16 – EigentumsgarantieArt. 16 Eigentumsgarantie 1 Das Eigentum und andere vermögenswerte Rechte sind geschützt. 2 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
Direktlink
Art. 17 – WirtschaftsfreiheitArt. 17 Wirtschaftsfreiheit 1 Die freie wirtschaftliche Betätigung ist gewährleistet. 2 Jeder kann seinen Beruf und seinen Arbeitsplatz frei wählen. 3 Der Kanton nimmt bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpa…
Direktlink
Art. 18 – RechtsschutzArt. 18 Rechtsschutz 1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht, Behörden und Verwaltung und auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist. 3 Nach…
Direktlink
Art. 19 – Garantien bei FreiheitsentzugArt. 19 Garantien bei Freiheitsentzug 1 Freiheitsentzug ist nur in den vom Gesetz bezeichneten Fällen und Verfahren zulässig. 2 Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, muss unverzüglich und in einer ihm verständ…
Direktlink
Art. 20 – Verwirklichung der GrundrechteArt. 20 Verwirklichung der Grundrechte 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. 2 Wer Grundrechte ausübt, muss die Grundrechte anderer beachten. 3 Soweit sie ihrem Wesen nach dazu geeigne…
Direktlink
Art. 21 – Schranken der GrundrechteArt. 21 Schranken der Grundrechte 1 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und so weit ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar. 2 Einschränkungen der Grundrechte…
Direktlink
2III. Sozialziele
Art. 22Art. 22 In Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung strebt der Kanton auf dem Weg der Gesetzgebung danach, dass im Rahmen seiner Zuständigkeit und der verfügbaren Mittel: a. Menschen, die wegen ihres Alters,…
Direktlink
2IV. Persönliche Pflichten
12. Abschnitt: Volksrechte
2I. Bürgerrecht
Art. 24Art. 24 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt. 2 Die Einbürgerung darf nicht unverhältnismässig erschwert werden.
Direktlink
2II. Stimm- und Wahlrecht
Art. 25Art. 25 1 Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Kantonseinwohnern mit Schweizer Bürgerrecht zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991, in Kraft seit 3. Okt. 1991. G…
Direktlink
2III. Petitionsrecht
Art. 26Art. 26 Jeder hat das Recht, Gesuche und Eingaben an die Behörden zu richten. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, innert angemessener Frist, jedoch vor Ablauf eines Jahres, eine begründete Antwort zu geben.
Direktlink
2IV. Volkswahlen und Abberufung
Art. 27 – ZuständigkeitArt. 27 Zuständigkeit Das Volk wählt: a. als Bundesorgane: 1. die Mitglieder des Nationalrates; 2. die Mitglieder des Ständerates; b. als kantonale Organe: 1. die Mitglieder des Kantonsrates; 2. die Mitglieder des Regie…
Direktlink
Art. 28 – AbberufungsrechtArt. 28 Abberufungsrecht 1 Das Volk kann den Kantonsrat oder den Regierungsrat jederzeit abberufen. 2 Die Volksabstimmung über die Abberufung des Kantonsrates oder des Regierungsrates findet statt, wenn für ein solches…
Direktlink
2V. Volksbegehren (Initiative und Volksmotion)
Art. 29 – Inhalt und Form der InitiativeArt. 29 Inhalt und Form der Initiative 1 Das Volk hat das Recht, mit einer Initiative Begehren zu stellen auf: a. Total- oder Teilrevision der Verfassung; b. Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes; c. Angenommen…
Direktlink
Art. 30 – EinreichungArt. 30 Einreichung 1 Eine ausgearbeitete Vorlage ist ausdrücklich als Verfassungs- oder Gesetzesinitiative zu bezeichnen. 2 Alle Initiativen sind vor Beginn der Unterschriftensammlung der Staatskanzlei zur Vorprüfung z…
Direktlink
Art. 31 – ZulässigkeitArt. 31 Zulässigkeit Der Kantonsrat erklärt eine Volksinitiative für ungültig, wenn sie den Formvorschriften widerspricht, offensichtlich rechtswidrig oder undurchführbar ist.
Direktlink
Art. 32 – BehandlungArt. 32 Behandlung 1 Eine Initiative in Form der ausgearbeiteten Vorlage wird dem Volk unverändert zur Abstimmung vorgelegt. Der Kantonsrat stellt dem Volk Antrag auf Annahme oder Ablehnung des Begehrens. Er kann der In…
Direktlink
Art. 33 – MehrfachabstimmungenArt. 33 Mehrfachabstimmungen 1 Bei Mehrfachabstimmungen sollen die Stimmberechtigten sowohl der Initiative als auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder beide ablehnen können. 2 Stimmt das Volk beiden Vorlagen zu, ist jene…
Direktlink
Art. 33a – GlobalbudgetinitiativeArt. 33a Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629). Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Ma…
Direktlink
Art. 34 – VolksauftragArt. 34 Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629). Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai…
Direktlink
2VI. Volksabstimmung (Referendum)
Art. 35 – Obligatorische VolksabstimmungenArt. 35 Obligatorische Volksabstimmungen 1 Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen: a. Verfassungsänderungen; b. Kantonsratsbeschlüsse und Initiativen auf Totalrevision der Verfassung; c. Angenommen in der Volks…
Direktlink
Art. 36 – Fakultative VolksabstimmungenArt. 36 Fakultative Volksabstimmungen 1 Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten oder fünf Einwohnergemeinden werden der Volksabstimmung unterbreitet: a. Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr…
Direktlink
Art. 37 – Ausnahmen von der fakultativen VolksabstimmungArt. 37 Ausnahmen von der fakultativen Volksabstimmung 1 Von der fakultativen Volksabstimmung ausgenommen sind folgende Kantonsratsbeschlüsse: a. Beschlüsse über Zulässigkeit von Volksinitiativen nach Artikel 31; b. Ang…
Direktlink
2VII. Mitwirkung bei der Meinungsbildung
Art. 38 – ParteienArt. 38 Parteien 1 Kanton und Gemeinden anerkennen die Aufgaben der politischen Parteien. 2 Sie können ihre Tätigkeit unterstützen.
Direktlink
Art. 39 – VernehmlassungenArt. 39 Vernehmlassungen 1 Vor Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und bei anderen Vorhaben von allgemeiner Tragweite kann eine Vernehmlassung durchgeführt werden. 2 Die Vernehmlassungen sind amtlich anzukü…
Direktlink
2VIII. Sicherung der Volksrechte
Art. 40Art. 40 1 Die Befugnis, grundlegende und wichtige Bestimmungen zu erlassen, darf vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden. 2 Durch Gesetz kann der Kantonsrat oder in Ausnahmefällen der Regierungsrat erm…
Direktlink
13. Abschnitt: Gliederung des Kantons
2I. Kantonsgebiet und Hauptort
Art. 41 – KantonsgebietArt. 41 Kantonsgebiet 1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das durch die historisch gegebenen Grenzen umschrieben und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist. 2 Für Änderungen im Bestand des Kantonsgebi…
Direktlink
Art. 42 – HauptortArt. 42 Hauptort 1 Hauptort des Kantons ist Solothurn. 2 Der Kantonsrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte haben ihren Sitz in Solothurn.
Direktlink
2II. Amteien, Bezirke, Wahlkreise
Art. 43 – Amteien, Bezirke, WahlkreiseArt. 43 Amteien, Bezirke, Wahlkreise 1 Das Kantonsgebiet gliedert sich in fünf Amteien; jede Amtei ist in zwei Bezirke eingeteilt: a. Solothurn-Lebern; b. Bucheggberg-Wasseramt; c. Thal-Gäu; d. Olten-Gösgen; e. Dorneck-…
Direktlink
Art. 44 – Amtei- und BezirksorganeArt. 44 Amtei- und Bezirksorgane 1 Amteiorgane sind die Oberämter, die Amtschreibereien und die Gerichte der Amtei. Das Gesetz kann bestimmen, dass für die Amteien Solothurn-Lebern und Bucheggberg-Wasseramt ein Oberamt…
Direktlink
2III. Gemeinden und Zweckverbände
Art. 45 – Stellung und Selbständigkeit der GemeindenArt. 45 Stellung und Selbständigkeit der Gemeinden 1 Die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Das Recht der Gemeinden, ihre Angelegenheiten selbständig zu re…
Direktlink
Art. 46 – GemeindesteuernArt. 46 Gemeindesteuern 1 Die Einwohnergemeinden erheben auf der Grundlage der Staatssteuerveranlagung Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen der natürlichen Personen sowie auf dem Reingewinn und dem Kapital der jur…
Direktlink
Art. 47 – Bestandes-, Gebiets- und GrenzänderungenArt. 47 Bestandes-, Gebiets- und Grenzänderungen 1 Die Bildung, Vereinigung oder Auflösung und die Änderung im Bestand und Gebiet der Einwohner‑, Bürger- und Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemein…
Direktlink
Art. 48 – Zusammenarbeit, ZweckverbändeArt. 48 Zusammenarbeit, Zweckverbände 1 Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten errichten, Verträge mit Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons abschliessen…
Direktlink
2IV. Einwohnergemeinden
Art. 49 – Zugehörigkeit, GebietshoheitArt. 49 Zugehörigkeit, Gebietshoheit 1 Die Einwohnergemeinde umfasst das Gemeindegebiet und die darin wohnenden Personen. 2 Der Gebietshoheit der Einwohnergemeinde unterstehen alle Personen, die sich im Gemeindegebiet a…
Direktlink
Art. 50 – AufgabenArt. 50 Aufgaben Die Einwohnergemeinden erfüllen lokale und regionale Aufgaben, soweit nicht andere Organisationen zuständig sind, und Aufgaben, die ihnen vom Kanton übertragen worden sind.
Direktlink
2V. Bürgergemeinden
Art. 51 – ZugehörigkeitArt. 51 Zugehörigkeit Die Bürgergemeinde umfasst alle in der Gemeinde Heimatberechtigten, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz.
Direktlink
Art. 52 – AufgabenArt. 52 Aufgaben Die Bürgergemeinde hat insbesondere folgende Aufgaben: a. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts; b. … Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Jan. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996. Gewährleistungs…
Direktlink
14. Abschnitt: Staat und Kirche
Art. 53 – GrundsatzArt. 53 Grundsatz 1 Die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Kirche sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt. 2 Der Kantonsrat kann andere Religionsgemeinschaften,…
Direktlink
Art. 54 – OrganisationArt. 54 Organisation 1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften organisieren sich in Kirchgemeinden. 2 Die Kirchgemeinden können sich zu Synoden zusammenschliessen.
Direktlink
Art. 55 – KirchgemeindenArt. 55 Kirchgemeinden 1 Die Kirchgemeinde umfasst alle in ihrem Gebiet wohnenden Angehörigen einer anerkannten Religionsgemeinschaft. Die Kirchgemeinden erfüllen die weltlichen Bedürfnisse ihrer Konfession und weitere…
Direktlink
Art. 56 – SynodenArt. 56 Synoden 1 Die Synoden sorgen für die allgemeinen Anliegen ihrer Religionsgemeinschaft und ordnen gemeinsame Belange der Kirchgemeinden. 2 Ihre Statuten unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Direktlink
Art. 57 – Verhältnis zum KantonArt. 57 Verhältnis zum Kanton 1 Die Kirchgemeinden unterstehen der Aufsicht, die Synoden der Oberaufsicht des Kantons. Die innerkirchliche Selbstbestimmung ist gewährleistet. 2 Die Gesetzgebung sowie die geltenden Staat…
Direktlink
15. Abschnitt: Kantonale Behörden
2I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 58 – GewaltenteilungArt. 58 Gewaltenteilung 1 Kantonsrat, Regierungsrat und die Gerichte erfüllen ihre Aufgaben grundsätzlich getrennt. Keine dieser Behörden darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungskreis der anderen e…
Direktlink
Art. 59 – WählbarkeitArt. 59 Wählbarkeit 1 Alle im Kanton Stimmberechtigten sind wählbar in den Kantonsrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte, soweit das Gesetz nicht zusätzliche Voraussetzungen verlangt. 2 Das Gesetz regelt die Wähl…
Direktlink
Art. 60 – ÄmterbesetzungArt. 60 Ämterbesetzung Öffentliche Ämter sind durch die am besten geeigneten Personen zu besetzen. Nach Möglichkeit sind die verschiedenen Bevölkerungskreise, namentlich die Regionen und die politischen Richtungen, ange…
Direktlink
Art. 61 – AmtsperiodeArt. 61 Amtsperiode 1 Die Amtsperiode für alle Beamten und Behörden des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre. 2 Alle Wahlen erfolgen für eine Amtsperiode oder den Rest der Amtsperiode.
Direktlink
Art. 62 – AmtsgelöbnisArt. 62 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 4 4879). Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2001,…
Direktlink
Art. 63 – ÖffentlichkeitArt. 63 Öffentlichkeit 1 Die Beratungen des Kantonsrates und des Regierungsrates sind öffentlich, soweit schützenswerte private oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. 2 Das Gesetz regelt das Recht auf Einsich…
Direktlink
Art. 64 – VerantwortlichkeitArt. 64 Verantwortlichkeit 1 Der Kanton, die Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, der in Ausübung öffentlicher Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt wird. 2 Das Gesetz umsch…
Direktlink
Art. 65 – ImmunitätArt. 65 Immunität Für Äusserungen im Kantonsrat und in seinen Kommissionen können die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden. Der Kantonsrat kann jedoch mit der…
Direktlink
2II. Der Kantonsrat
Art. 66 – StellungArt. 66 Stellung Der Kantonsrat ist die gesetzgebende und oberste aufsichtführende Behörde des Kantons. Er zählt 100 Mitglieder. Zweiter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2004…
Direktlink
Art. 67 – Wahl und SitzverteilungArt. 67 Wahl und Sitzverteilung 1 Der Kantonsrat wird nach Proporz gewählt. 2 Die Zuteilung der Sitze an die Wahlkreise erfolgt durch Beschluss des Kantonsrates aufgrund der letzten per Stichtag nachgeführten kantonalen…
Direktlink
Art. 68 – UnabhängigkeitArt. 68 Unabhängigkeit 1 Die Mitglieder des Kantonsrates üben ihr Mandat frei aus. 2 Sie müssen ihre Verbindungen zu Unternehmungen und Interessenorganisationen offen legen.
Direktlink
Art. 69 – Organisation und VerfahrenArt. 69 Organisation und Verfahren Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation des Kantonsrates und des Geschäftsverkehrs mit dem Regierungsrat und den obersten kantonalen Gerichten.
Direktlink
Art. 70 – Verhältnis zum RegierungsratArt. 70 Verhältnis zum Regierungsrat Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629). Angenommen in de…
Direktlink
Art. 70bis – Mitwirkung des ObergerichtspräsidentenArt. 70bis Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 2 2891). Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2…
Direktlink
Art. 71 – RechtsetzungArt. 71 Rechtsetzung 1 Der Kantonsrat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in Form des Gesetzes. Er kann an der Vorbereitung der Gesetzgebung mitwirken. 2 Er erlässt unter Vorbehalt von Absatz 1 die Ein…
Direktlink
Art. 72 – Staatsverträge und KonkordateArt. 72 Staatsverträge und Konkordate 1 Der Kantonsrat genehmigt unter Vorbehalt der Volksrechte die Staatsverträge und Konkordate, soweit nicht der Regierungsrat durch das Gesetz zum endgültigen Abschluss ermächtigt is…
Direktlink
Art. 73 – Politische PlanungArt. 73 Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629). Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai…
Direktlink
Art. 74 – Steuerung von Leistungen und FinanzenArt. 74 Steuerung von Leistungen und Finanzen Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629). Angenom…
Direktlink
Art. 75 – WahlenArt. 75 Wahlen 1 Der Kantonsrat wählt: a. ... Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. Aug. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 3, 1707). Aufgehoben in…
Direktlink
Art. 76 – Weitere BefugnisseArt. 76 Weitere Befugnisse 1 Der Kantonsrat: a. übt die Oberaufsicht aus über alle Behörden und Organe, die kantonale Aufgaben wahrnehmen; b. kann den Departementen ständige beratende Fachkommissionen beigeben; c. Aufge…
Direktlink
2III. Regierungsrat und Verwaltung
Art. 77 – StellungArt. 77 Stellung 1 Der Regierungsrat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons. 2 Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern und erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde. 3 Er wählt aus seiner…
Direktlink
Art. 78 – RegierungsaufgabenArt. 78 Regierungsaufgaben 1 Der Regierungsrat bestimmt, unter Vorbehalt der Volksrechte und der Rechte des Kantonsrates, die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen…
Direktlink
Art. 79 – RechtsetzungArt. 79 Rechtsetzung 1 Der Regierungsrat leitet das Vorverfahren der Verfassungs- und Gesetzgebung. Der Kantonsrat kann in einzelnen Fällen Ausnahmen vorsehen. 2 Der Regierungsrat erlässt Verordnungen auf der Grundlage…
Direktlink
Art. 80 – FinanzbefugnisseArt. 80 Finanzbefugnisse 1 Der Regierungsrat kann neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von 250 000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrag von 50 000 Franken beschliessen. Angenommen in der Volksab…
Direktlink
Art. 81 – Leitung der VerwaltungArt. 81 Leitung der Verwaltung 1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation der Verwaltung. Er sorgt für einen rechtmässigen und wirkungsorientierten Dienst an der Öffen…
Direktlink
Art. 82 – Weitere ZuständigkeitenArt. 82 Weitere Zuständigkeiten 1 Der Regierungsrat: a. wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit; b. vertritt den Kanton nach innen und nach aussen; c. schliesst Verwaltungsvereinbarungen und im Rahmen seiner Zustän…
Direktlink
Art. 83 – StaatskanzleiArt. 83 Staatskanzlei Die Staatskanzlei ist die Stabsstelle des Regierungsrates und gewährleistet die Verbindung zum Kantonsrat. Sie wird vom Staatsschreiber geleitet. Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 202…
Direktlink
Art. 84 – Kantonale VerwaltungArt. 84 Kantonale Verwaltung 1 Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Verwaltungsfragen selbständig entscheiden. 2 Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem o…
Direktlink
Art. 85 – Andere Träger öffentlicher AufgabenArt. 85 Andere Träger öffentlicher Aufgaben 1 Nach Massgabe des Gesetzes kann der Kanton: a. selbständige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts errichten; b. sich zur Erfüllung seiner Aufgaben…
Direktlink
Art. 86 – Organisation und VerfahrenArt. 86 Organisation und Verfahren Das Gesetz regelt: a. die Grundlage der Organisation des Regierungsrates und der Departemente; b. Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001. Gewähr…
Direktlink
2IV. Die Gerichte
Art. 87 – OrganeArt. 87 Organe 1 Die Gerichtsbarkeit in Zivil‑, Straf- und Verwaltungsangelegenheiten wird durch die staatlichen Gerichte und die Schiedsgerichte ausgeübt. 2 Das Gesetz regelt Organisation, Zuständigkeit und Verfahren.
Direktlink
Art. 88 – GrundsätzeArt. 88 Grundsätze 1 Die Gerichte urteilen unabhängig; sie sind nur an das Recht gebunden. 2 Die Verhandlungen sind in der Regel öffentlich. 3 Soweit Erlasse von Kanton und Gemeinden Bundesrecht oder übergeordnetem kant…
Direktlink
Art. 89 – ZivilgerichtsbarkeitArt. 89 Zivilgerichtsbarkeit 1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. die Friedensrichter; b. die Amtsgerichtspräsidenten; c. die Amtsgerichte; d. Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, mit Wirk…
Direktlink
Art. 90 – StrafgerichtsbarkeitArt. 90 Strafgerichtsbarkeit 1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. und b. Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BB…
Direktlink
Art. 91 – VerwaltungsgerichtsbarkeitArt. 91 Verwaltungsgerichtsbarkeit Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. das Verwaltungsgericht; b. das Versicherungsgericht; c. das Steuergericht; d. die Schätzungskommission; e. Aufgehoben in der Volk…
Direktlink
Art. 91bis – GerichtsverwaltungArt. 91bis Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 2 2891). Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2…
Direktlink
16. Abschnitt: Staatsaufgaben
2I. Öffentliche Sicherheit
Art. 92 – Ordnung und SicherheitArt. 92 Ordnung und Sicherheit Kanton und Einwohnergemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Direktlink
Art. 93 – Katastrophen- und KriegsvorsorgeArt. 93 Katastrophen- und Kriegsvorsorge 1 Kanton und Einwohnergemeinden treffen Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Katastrophen und kriegerischen Ereignissen. 2 Das Gesetz kann zu diesem Zweck dem Kantonsrat un…
Direktlink
2II. Soziale Sicherheit
Art. 94 – Verwirklichung der SozialzieleArt. 94 Verwirklichung der Sozialziele In Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung verwirklicht der Kanton, im Rahmen seiner Zuständigkeit und der verfügbaren Mittel, die Sozialziele.
Direktlink
Art. 95 – SozialhilfeArt. 95 Sozialhilfe 1 Kanton und Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Organisationen für hilfebedürftige Menschen. 2 Sie können Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen schaffen oder unterstützen.…
Direktlink
Art. 96 – AusländerArt. 96 Ausländer Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen Wohlfahrt und Eingliederung der Ausländer.
Direktlink
Art. 97 – Straf- und MassnahmenvollzugArt. 97 Straf- und Massnahmenvollzug Der Kanton regelt durch Gesetz die Grundzüge der Rechte und Pflichten: a. der Untersuchungsgefangenen; b. der Personen im Straf- und Massnahmenvollzug; c. der aus fürsorgerischen Grü…
Direktlink
Art. 98 – RechtsauskunftArt. 98 Rechtsauskunft Der Kanton kann die Erteilung unentgeltlicher Rechtsauskünfte unterstützen.
Direktlink
Art. 99 – VersicherungswesenArt. 99 Versicherungswesen 1 Kanton und Gemeinden können: a. Beiträge an die Prämien für Sozialversicherungen gewähren; b. die Versicherungsleistungen durch Zuschüsse ergänzen; c. Sozialversicherungen selber führen. 2 D…
Direktlink
2III. Gesundheit
Art. 100 – GesundheitswesenArt. 100 Gesundheitswesen 1 Der Kanton regelt das öffentliche Gesundheitswesen. Er schafft Voraussetzungen für eine angemessene und wirtschaftlich tragbare medizinische Versorgung. 2 Er fördert zusammen mit den Gemeinde…
Direktlink
Art. 101 – Spitäler und HeimeArt. 101 Spitäler und Heime 1 Der Kanton führt allein oder mit anderen Trägern Spitäler und Heime. 2 Private Einrichtungen sind bewilligungspflichtig. Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen. 3 Alle privaten und öffen…
Direktlink
2IV. Kultur, Unterricht und Bildung
Art. 102 – KulturArt. 102 Kultur 1 Kanton und Gemeinden fördern die individuelle schöpferische Entfaltung und erleichtern die Teilnahme am kulturellen Leben. 2 Sie schützen und erhalten das Kulturgut.
Direktlink
Art. 103 – MedienArt. 103 Medien Der Kanton kann ein Gesetz über Medien erlassen, das der Förderung der kulturellen Eigenart des Kantons und der Vielfalt der Information dient.
Direktlink
Art. 104 – Grundsätze des SchulwesensArt. 104 Grundsätze des Schulwesens 1 Erziehung und Ausbildung sind partnerschaftliche Aufgaben von Eltern und Schule. Das Gesetz regelt Rechte und Pflichten. 2 Jeder Schüler hat Anspruch auf eine seinen geistigen, seel…
Direktlink
Art. 105 – Öffentliche SchulenArt. 105 Öffentliche Schulen 1 Die Einwohnergemeinden errichten und führen die Volksschulen; der Kindergarten ist Teil der Volksschule. Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022. Gew…
Direktlink
Art. 106 – Berufs- und WeiterbildungArt. 106 Berufs- und Weiterbildung 1 Der Kanton unterstützt die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie die Umschulung. 2 Er kann entsprechende Bildungsstätten errichten und führen oder sich an solchen beteiligen. 3 Kan…
Direktlink
Art. 107 – Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und KörperschaftenArt. 107 Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und Körperschaften 1 Der Kanton setzt sich für die Zusammenarbeit und Koordination im Schulwesen ein. 2 Er kann mit anderen Kantonen und Körperschaften Ausbildungsstätten err…
Direktlink
Art. 108 – PrivatschulenArt. 108 Privatschulen 1 Private Schulen auf Volks- und Mittelschulstufe, private Berufsschulen und private Institutionen auf Hochschulstufe sind bewilligungspflichtig und stehen unter der Aufsicht des Kantons. 2 Der gl…
Direktlink
Art. 109 – Erleichterung des SchulbesuchesArt. 109 Erleichterung des Schulbesuches Der Kanton beseitigt oder mindert wirtschaftliche, standortbedingte und andere Erschwernisse des Schulbesuches.
Direktlink
Art. 110 – AusbildungsbeiträgeArt. 110 Ausbildungsbeiträge Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge.
Direktlink
Art. 111Art. 111 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, mit Wirkung seit 1. Aug. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 5 4467). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Se…
Direktlink
Art. 112 – Staatsbürgerliche BildungArt. 112 Staatsbürgerliche Bildung Der Kanton fördert die staatsbürgerliche Bildung.
Direktlink
Art. 113 – FreizeitgestaltungArt. 113 Freizeitgestaltung Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, die Jugendarbeit und den Sport.
Direktlink
2V. Umwelt und Energie
Art. 114 – UmweltschutzArt. 114 Umweltschutz 1 Schutz und Pflege der Umwelt sind Aufgaben aller. Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. 2 Wer Massnahmen…
Direktlink
Art. 115 – Natur- und HeimatschutzArt. 115 Natur- und Heimatschutz Kanton und Gemeinden schützen und erhalten die Lebensräume der einheimischen Tiere und Pflanzen sowie charakteristische Orts- und Landschaftsbilder.
Direktlink
Art. 116 – WasserversorgungArt. 116 Wasserversorgung Kanton und Gemeinden sichern die Trink- und Brauchwasserversorgung zur Deckung des regionalen Wasserbedarfs.
Direktlink
Art. 117 – EnergieversorgungArt. 117 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 3, 2014 9091). Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Ma…
Direktlink
2VI. Raumordnung und Verkehr
Art. 118 – RaumplanungArt. 118 Raumplanung Kanton und Einwohnergemeinden sorgen für eine Raumplanung, die der zweckmässigen, ausgewogenen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Kantonsgebietes dient.
Direktlink
Art. 119 – BauwesenArt. 119 Bauwesen Der Kanton ordnet zum Schutz des Menschen und der Umwelt das Bauwesen.
Direktlink
Art. 120 – VerkehrswesenArt. 120 Verkehrswesen 1 Kanton und Einwohnergemeinden ordnen das Verkehrs- und Strassenwesen. 2 Sie fördern gemeinsam den öffentlichen Verkehr. 3 Sie sorgen für eine umweltgerechte und volkswirtschaftlich möglichst gün…
Direktlink
2VII. Wirtschaft
Art. 121 – Ziele der kantonalen WirtschaftspolitikArt. 121 Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik 1 Der Kanton strebt eine leistungsfähige Wirtschaft und einen höchstmöglichen Beschäftigungsgrad an, indem er günstige Rahmenbedingungen gewährleistet. 2 Er fördert eine…
Direktlink
Art. 122 – LandwirtschaftArt. 122 Landwirtschaft 1 Der Kanton trifft Massnahmen für eine naturnahe und leistungsfähige Landwirtschaft. 2 Er unterstützt Vorkehren für die Erhaltung und Förderung der eigenständigen Familienbetriebe.
Direktlink
Art. 123 – WaldwirtschaftArt. 123 Waldwirtschaft 1 Der Kanton übt die Aufsicht über alle Waldungen aus. 2 Er gewährleistet die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz‑, Nutz- und Erholungsfunktion. 3 Er fördert eine naturnahe Bewirtschaftung der W…
Direktlink
Art. 124 – KrisenvorsorgeArt. 124 Krisenvorsorge Der Kanton trifft im Rahmen seiner Möglichkeiten Massnahmen zur Milderung von Wirtschaftskrisen und ihren Folgen.
Aktueller Artikel
Direktlink
Art. 125 – Öffentliche SachenArt. 125 Öffentliche Sachen Dem Kanton steht die Hoheit über die öffentlichen Sachen zu. Er regelt insbesondere Gebrauch und Nutzung.
Direktlink
Art. 126 – RegalienArt. 126 Regalien 1 Dem Kanton stehen das Salz‑, Jagd‑, Fischerei- und Bergbauregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten. 2 Die Regalien geben dem Kanton das ausschliessliche Recht zur wirtschaftlichen Betäti…
Direktlink
Art. 127Art. 127 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994, mit Wirkung seit 16. Dez. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 5, 1995 III 1413). Aufgehoben in der Volksabstimmung…
Direktlink
Art. 128 – Wirtschaftspolizeiliche VorschriftenArt. 128 Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften Kanton und Einwohnergemeinden können für eine geordnete Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten Vorschriften erlassen.
Direktlink
17. Abschnitt: Finanzordnung
Art. 129 – Nutzung des StaatsvermögensArt. 129 Nutzung des Staatsvermögens 1 Der Kanton nutzt und unterhält das Verwaltungsvermögen sachgerecht und wirtschaftlich. 2 Das Finanzvermögen ist unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen marktgerecht zu verwa…
Direktlink
Art. 130 – Finanzpolitische GrundsätzeArt. 130 Finanzpolitische Grundsätze 1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich und konjunkturgerecht zu führen. Die laufende Rechnung soll in der Regel ausgeglichen sein. 2 Der Kanton stimmt seine Finanzplanung a…
Direktlink
Art. 131 – Beschaffung der MittelArt. 131 Beschaffung der Mittel 1 Kanton und Gemeinden können die Mittel beschaffen durch: a. Erhebung von Steuern und Abgaben; b. Erträge aus dem Vermögen; c. Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öf…
Direktlink
Art. 132 – Kantonale SteuernArt. 132 Kantonale Steuern 1 Der Kanton kann folgende Steuern erheben: a. Personal‑, Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; b. Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen; c. Steuern a…
Direktlink
Art. 133 – Grundsätze der SteuererhebungArt. 133 Grundsätze der Steuererhebung 1 Alle Steuerpflichtigen sollen im Verhältnis ihrer Mittel an die Ausgaben des Kantons beitragen. Ausserordentliche und nicht periodische Einkünfte können getrennt vom übrigen Eink…
Direktlink
Art. 134 – SteuererleichterungenArt. 134 Steuererleichterungen Steuererleichterungen sind insbesondere zu gewähren für: a. die Familie; b. Personen mit Unterstützungspflichten oder freiwillig übernommenen Pflegeaufgaben; c. die Schaffung und Erhaltung…
Direktlink
Art. 135 – NotzeitenArt. 135 Notzeiten In Zeiten der Not kann zur Erfüllung ausserordentlicher Staatsaufgaben von den ordentlichen Grundsätzen der Steuererhebung abgewichen werden, jedoch nur befristet und auf dem Weg der Gesetzgebung.
Direktlink
Art. 136 – FinanzausgleichArt. 136 Finanzausgleich Durch den Finanzausgleich sind ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Gemeinden zu erreichen.
Direktlink
18. Abschnitt: Revisions- und Übergangsbestimmungen
2I. Revisionsbestimmungen
Art. 137 – GrundsatzArt. 137 Grundsatz 1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. 2 Die Teilrevision muss sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen.
Direktlink
Art. 138 – TeilrevisionArt. 138 Teilrevision 1 Die Teilrevision der Verfassung durch eine Volksinitiative richtet sich nach den Bestimmungen über die Volksbegehren. 2 Der Kantonsrat beschliesst die Teilrevision der Verfassung nach zweimaliger…
Direktlink
Art. 139 – TotalrevisionArt. 139 Totalrevision 1 Das Volk entscheidet aufgrund einer von 3000 Stimmberechtigten oder von zehn Einwohnergemeinden gestellten Volksinitiative oder eines Beschlusses des Kantonsrates, ob: a. eine Totalrevision der…
Direktlink
2II. Übergangsbestimmungen
Art. 140 – InkrafttretenArt. 140 Inkrafttreten Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Direktlink
Art. 141 – Aufhebung bisherigen RechtsArt. 141 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verfassung des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 1887 Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Solothurn [GS 60 47] ist aufgehoben. Davon ausgenommen sind die…
Direktlink
Art. 142 – Beschränkte Weitergeltung bisherigen RechtsArt. 142 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts 1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Än…
Direktlink
Art. 143 – Erlass neuen RechtsArt. 143 Erlass neuen Rechts Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so muss dies ohne Verzug geschehen. Bestehendes Recht ist auf seine Übereinstimmung mit den Grundrechten,…
Direktlink
Art. 144 – Ausübung der VolksrechteArt. 144 Ausübung der Volksrechte 1 Die Ausübung der Volksrechte richtet sich bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Volksrechte nach einer Verordnung des Kantonsrates. 2 Nach der Verfassung vom 23…
Direktlink
Art. 145 – AmtsperiodenArt. 145 Amtsperioden Die Amtsperioden der Behörden und der Beamten des Kantons und der Gemeinden richten sich längstens bis zum Jahre 1997 nach bisherigem Recht.
Direktlink
Art. 146 – EinbürgerungsgesucheArt. 146 Einbürgerungsgesuche Beim Inkrafttreten dieser Verfassung hängige Einbürgerungsgesuche von Schweizern werden vom Regierungsrat behandelt.
Direktlink
Art. 147 – KriminalgerichtArt. 147 Kriminalgericht 1 Der Kantonsrat wählt auf den 1. Januar 1988 ein Kriminalgericht, bestehend aus zwei Oberrichtern und drei ständigen Laienrichtern. Die erste Amtsperiode endet 1993. 2 Bis zur Anpassung der ges…
Direktlink
Art. 148 – Unvereinbarkeit für RichterArt. 148 Unvereinbarkeit für Richter Bis zur Anpassung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation dürfen dem gleichen Gericht nicht angehören: a. Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seit…
Direktlink
Art. 149 – Privatisierung der KantonalbankArt. 149 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994, in Kraft seit 14. März 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 5, 1995 III 1413). Angenommen in der Volksabstimmung vom…
Direktlink
Weitere Inhalte1
SachregisterDie Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung Abberufungsrecht 28 Abgaben 131 1a Abhängigkeitsverhältnis , besonderes 21 3 Abstimmungen 35, 36, 37, 41 2 , 138, 139 – doppeltes Ja 33 – über Teile v…Direktlink
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Kontingente vergleichen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Stand
–
Letzter RUG Snapshot
–
Artikel-Version
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 124 Krisenvorsorge Der Kanton trifft im Rahmen seiner Möglichkeiten Massnahmen zur Milderung von Wirtschaftskrisen und ihren Folgen. 6. Abschnitt: Staatsaufgaben / VII. Wirtschaft
- SR-Nummer
- SR 131.221
- Dokumentart
- Kantonsverfassung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 08.06.1986
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht