Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
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Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
173.320.1 Geschäftsreglementfür das Bundesverwaltungsgericht(VGR)Vom 17. April 2008 (Stand am 1. Juni 2023) Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer),gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005SR 173.32 (VGG),erlässt folgendes Reglement:
- SR-Nummer
- SR 173.320.1
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2023
- Dokumentdatum
- 17.04.2008
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Landesrecht
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Inhalte dieses Erlasses
Artikel49
11. Kapitel: Organe
21. Abschnitt: Gesamtgericht
Art. 1 – AufgabenArt. 1 Aufgaben Das Gesamtgericht ist zuständig für: a. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigun…
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Art. 2Art. 2 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373). Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2…
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Art. 3 – EinberufungArt. 3 Einberufung 1 Das Gesamtgericht wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts einberufen. Die Einberufung kann verlangt werden von: a. der Verwaltungskommission; b. einer Abteilung;…
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Art. 4 – BeschlussfassungArt. 4 Beschlussfassung Das Gesamtgericht trifft seine Entscheide, Beschlüsse und Wahlen gemäss den Artikeln 16 Absätze 2 und 3 und 22 VGG. Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist ausgeschlossen, wenn eine Abte…
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Art. 5 – WahlenArt. 5 Wahlen 1 Wählbar sind nur Kandidaten und Kandidatinnen, deren Kandidatur den Mitgliedern des Gesamtgerichts zusammen mit der Einladung zur Wahlversammlung bekanntgegeben worden ist. Dies gilt insbesondere für: a.…
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Art. 6 – Wahl der Präsidenten oder Präsidentinnen der AbteilungenArt. 6 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 14. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 355). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 14. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 202…
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Art. 7Art. 7 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 23. März 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2021 629). Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 23. März 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 20…
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Art. 8 – Anstellung des Generalsekretärs oder der GeneralsekretärinArt. 8 Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin Für die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und dessen oder deren Stellvertretung macht die Verwaltungskommission einen Vorschlag…
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Art. 9 – WahlverfahrenArt. 9 Wahlverfahren 1 Das Gesamtgericht entscheidet über die Wahl- und Anstellungsvorschläge durch geheime Stimmabgabe. 2 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. 3 Für die Bestimmu…
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22. Abschnitt: Präsidium
Art. 10Art. 10 1 Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat namentlich folgende Aufgaben: a. Vertretung des Gerichts nach aussen; b. Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission; c. Einbe…
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23. Abschnitt: Verwaltungskommission
Art. 11 – Organisation und AufgabenArt. 11 Organisation und Aufgaben 1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus: a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts; b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und c. höchs…
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Art. 12 – BeschlussfassungArt. 12 Beschlussfassung 1 Die Verwaltungskommission fasst ihre Beschlüsse gemäss Artikel 22 VGG. 2 Sie ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung oder an der Zirkulation mindestens drei Mitglieder teilnehmen.
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Art. 13 – Zusammenarbeit mit anderen OrganenArt. 13 Zusammenarbeit mit anderen Organen 1 Hat die Verwaltungskommission Entscheide zu treffen, welche die Bewältigung der Geschäftslast, die personelle Zusammensetzung sämtlicher Abteilungen oder andere für alle Abte…
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24. Abschnitt: Präsidentenkonferenz
Art. 14Art. 14 1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.…
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24a. Abschnitt: Abteilungspräsidium
Art. 14aArt. 14a 1 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin leitet die Abteilung in administrativer und organisatorischer Hinsicht. 2 Er oder sie ist insbesondere dafür zuständig: a. die Koordination der Rechtspre…
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25. Abschnitt: Generalsekretariat
Art. 15Art. 15 1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor und übt die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihre…
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26. Abschnitt: Schlichtungsbehörden
Art. 16 – SchlichtungsstelleArt. 16 Schlichtungsstelle Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 21. März 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3401). Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 21. März 2017, in Kraft se…
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Art. 16a – SchlichtungskommissionArt. 16a Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 21. März 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3401). Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 21. März 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (A…
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27. Abschnitt: Unterschriften
Art. 17Art. 17 1 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Verwaltungskommission fallen, unterzeichnen der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts und der Generalsekretär oder di…
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12. Kapitel: Organisation der Rechtsprechung
21. Abschnitt: Abteilungen
Art. 18 – Zahl und ZusammensetzungArt. 18 Zahl und Zusammensetzung 1 Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373). Fassung gemäs…
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Art. 19 – BestellungArt. 19 Bestellung 1 Das Gesamtgericht bestellt auf Antrag der Verwaltungskommission jeweils für zwei Jahre die Abteilungen und macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt. 2 Gesuche um Umteilung in eine andere Abteil…
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Art. 20 – VakanzenArt. 20 Vakanzen Bei Vakanzen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vor der Ausschreibung durch die Gerichtskommission, ob die frei gewordene Richterstelle durch eine interne Umteilung besetzt wird. Das Verfahren ric…
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Art. 21 – OrganisationArt. 21 Organisation Soweit die Aufgaben und die Organisation nicht durch das VGG oder dieses Geschäftsreglement festgelegt sind, organisieren sich die Abteilungen selbst.
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Art. 22 – Vereinigte AbteilungenArt. 22 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 18. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 695). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 18. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS…
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Art. 23 – ZuständigkeitenArt. 23 Zuständigkeiten 1 Die erste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Infrastruktur, Umwelt, Abgaben und Personal haben, sowie Verfahren aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes vom 25.…
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Art. 24 – Zuteilung der Geschäfte und Ausgleichung der GeschäftslastArt. 24 Zuteilung der Geschäfte und Ausgleichung der Geschäftslast 1 Für die Zuteilung eines Geschäfts an eine Abteilung ist die Rechtsfrage massgebend, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt. 2 Von der Zuteil…
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22. Abschnitt: Kammern
Art. 25 – Zahl und ZusammensetzungArt. 25 Zahl und Zusammensetzung 1 Die Abteilungen gliedern sich in zwei Kammern. Eine Aufteilung in mehr als zwei Kammern oder der Verzicht auf die Bildung von Kammern bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommis…
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Art. 25a – FachgebieteArt. 25a Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 238). Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS…
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Art. 26 – GeschäftsverteilungArt. 26 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 238). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 20…
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23. Abschnitt: Richter und Richterinnen
Art. 27 – BeschäftigungsgradArt. 27 Beschäftigungsgrad 1 Der Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen wird bei der Wahl durch die Bundesversammlung festgesetzt. Für Änderungen des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer ist das Gesamtger…
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Art. 28 – Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des GerichtsArt. 28 Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts 1 Will ein Richter oder eine Richterin einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts nachgehen, so hat er oder sie der Abteilung ein Gesuch um Erteilung einer B…
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24. Abschnitt: Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
Art. 29 – AufgabenArt. 29 Aufgaben 1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sind zuständig für die Aufgaben nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 VGG. 2 Sie sind ausserdem zuständig für: a. die Protokollführung an Verhandlungen und B…
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Art. 30 – Zuteilung und UnterstellungArt. 30 Zuteilung und Unterstellung Die Abteilungen regeln die Zuteilung und Unterstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen.
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13. Kapitel: Geschäftsabwicklung und Verfahren
Art. 31 – GeschäftszuteilungArt. 31 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 238). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 20…
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Art. 32 – Bildung der SpruchkörperArt. 32 Bildung der Spruchkörper 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2–5 bestimmt. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraf…
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Art. 32a – Anpassung der SpruchkörperArt. 32a Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 238). Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS…
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Art. 32b – Zuständigkeiten für die Geschäftszuteilung und die Bildung der SpruchkörperArt. 32b Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 238). Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS…
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Art. 32c – Bekanntgabe der SpruchkörperArt. 32c Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 238). Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS…
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Art. 33 – EntscheidfindungArt. 33 Entscheidfindung 1 Die Entscheidfindung erfolgt entweder auf dem Weg der Aktenzirkulation oder durch mündliche Beratung (Art. 41 VGG). 2 Das Zirkulationsverfahren wird vom Instruktionsrichter oder der Instruktio…
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Art. 34 – Genehmigung der UrteilsbegründungArt. 34 Genehmigung der Urteilsbegründung 1 Wird ein Entscheid im Zirkulationsverfahren gefällt, so kann die Urteilsbegründung nach Abschluss der Zirkulation nur geändert werden, wenn alle beteiligten Richter und Richte…
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Art. 35 – Unterzeichnung der EntscheideArt. 35 Unterzeichnung der Entscheide 1 Die Urteile werden von dem oder der Vorsitzenden des Spruchkörpers und vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet ei…
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Art. 36 – KleidungArt. 36 Kleidung Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richter und Richterinnen, die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie die Vertreter und Vertreterinnen der Parteien in dunkler und de…
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Art. 37 – Bild- und TonaufnahmenArt. 37 Bild- und Tonaufnahmen 1 Während der Verhandlungen und Beratungen sind Bild- und Tonaufnahmen untersagt; vorbehalten bleiben öffentliche Urteilsverkündungen, für welche die Verfahrensleitung solche Aufnahmen ges…
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14. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 38 – Aufhebung und Änderung bisherigen RechtsArt. 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Das Geschäftsreglement vom 11. Dezember 2006 [AS 2006 5287] für das Bundesverwaltungsgericht wird aufgehoben. [AS 2006 5287] 2 … Die Änderung kann unter AS 2008 2189 ko…
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Art. 39 – Übergangsbestimmung zu Artikel 19Art. 39 Übergangsbestimmung zu Artikel 19 Die Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Abteilungen durch die Gerichtskommission gemäss Artikel 173 Ziffer 5 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002SR 171.10 (Übe…
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Art. 40 – Übergangsbestimmung zu Artikel 31Art. 40 Übergangsbestimmung zu Artikel 31 Bei der Zuteilung der Geschäfte, die das Bundesverwaltungsgericht gemäss Artikel 53 Absatz 2 VGG von den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder den Beschwerdedien…
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Art. 41 – Übergangsbestimmungen zu den Artikeln 32 und 35Art. 41 Übergangsbestimmungen zu den Artikeln 32 und 35 1 Auf hängige Verfahren ist das neue Recht anwendbar. 2 Spruchkörper, die vor Inkrafttreten dieses Reglements nach Artikel 25 Absätze 1−3 des Geschäftsreglements v…
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Art. 41a – Übergangsbestimmungen zu den Artikeln 25a, 26 und 31–32cArt. 41a Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 238). Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS…
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Art. 42 – InkrafttretenArt. 42 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.
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Anhänge1
GeschäftsverteilungAnhang (Art. 23 Abs. 6) Geschäftsverteilung 1 Erste Abteilung Der ersten Abteilung werden Geschäfte der folgenden Rechtsgebiete zugeteilt: – Staatshaftung und Regress; – Bundespersonal (einschliesslich Personensicherhei…Direktlink
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
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Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
- SR-Nummer
- SR 173.320.1
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- Deutsch (de)
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- 17.04.2008
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- Landesrecht