Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Stellen und Personen dürfen zur Erfüllung der Aufgaben, die dem Vollzug des SpoFöG5 dienen:
Daten bearbeiten und durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit es dieses Gesetz oder ein anderes Bundesgesetz ausdrücklich vorsieht;
…
Daten in elektronischer Form bekannt geben, sofern ein angemessener Schutz gegen unbefugten Zugriff und unbefugtes Bearbeiten gewährleistet ist.
Die Stellen und Personen, bei denen Daten beschafft werden dürfen, sind zur unentgeltlichen Bekanntgabe verpflichtet.
Die Daten dürfen zu denselben Bearbeitungszwecken auch in nicht elektronischer Form bearbeitet werden.
Ist die Meldung von Daten freiwillig, so muss die Stelle oder Person, die die Daten erhebt, ausdrücklich darauf hinweisen.
Bilder, die eindeutig identifizierbare Personen zeigen, dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden.