Die Daten nach Artikel 30 werden so lange aufbewahrt, wie sie für die bestimmungsgemässe Verwendung benötigt werden.
Sofern sich aus dem Verwendungszweck nicht eine bestimmte Aufbewahrungsdauer ergibt, kann die betroffene Person nach Ablauf von zehn Jahren nach Erfassung der elektronischen Daten deren Löschung verlangen.