Die Teilnahme ist längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahres möglich.
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Teilnahme
- 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.08.2025
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Dokumenttext1
Artikel37
11. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 – Militärsport für Angehörige der ArmeeArt. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761). Militärsport für Angehörige de…
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Art. 2 – Militärdienst für die Leistungsentwicklung im SpitzensportArt. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761). Militärdienst für die Leistung…
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Art. 3 – ZuständigkeitArt. 3 Zuständigkeit 1 Die ausserdienstliche Kurs- und Wettkampftätigkeit der Truppe untersteht der Gruppe Verteidigung. 2 Die Gruppe Verteidigung ist verantwortlich für die Militärdienste für die Leistungsentwicklung i…
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12. Kapitel: Ausserdienstliche Kurs- und Wettkampftätigkeit
21. Abschnitt: Armeemeisterschaften und Armeewettkampf im Schiessen
Art. 4 – DurchführungArt. 4 Durchführung 1 Die Gruppe Verteidigung kann jährlich Armeemeisterschaften durchführen. 2 Der Armeewettkampf im Schiessen findet im Rahmen des Eidgenössischen Schützenfestes statt. 3 Die Gruppe Verteidigung bezeic…
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Art. 5 – TeilnahmeArt. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2667). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2667). Teilnahme 1 Es können Angehörige…
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Art. 5aArt. 5a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010 (AS 2010 2667). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, mit Wirkung seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010 (AS 2…
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Art. 6 – OrganisationskostenArt. 6 Organisationskosten Die Organisationskosten sind im Rahmen der budgetierten und bewilligten Kredite abzurechnen.
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22. Abschnitt: Conseil International du Sport Militaire
Art. 7 – CISM-TätigkeitenArt. 7 CISM-Tätigkeiten 1 Die Schweiz nimmt als Mitglied des Conseil International du Sport Militaire (CISM) an dessen Wettkämpfen teil. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 201…
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Art. 8 – Durchführung von CISM-Wettkämpfen in der SchweizArt. 8 Durchführung von CISM-Wettkämpfen in der Schweiz Für die Durchführung von Wettkämpfen des CISM in der Schweiz sind dessen Wettkampfbestimmungen massgebend.
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23. Abschnitt: Internationale Wettkampftätigkeit der Armee
Art. 9 – Internationale militärsportliche GrossanlässeArt. 9 Internationale militärsportliche Grossanlässe Als internationale militärsportliche Grossanlässe gelten: a. Patrouille des Glaciers (PDG); b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2…
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Art. 10 – DurchführungArt. 10 Durchführung Die Gruppe Verteidigung bezeichnet die Organisatoren.
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Art. 11 – TeilnahmeArt. 11 Teilnahme 1 Die internationalen militärsportlichen Grossanlässe stehen allen Angehörigen der Armee offen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761). Fassung gemäss…
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Art. 12 – OrganisationskostenArt. 12 Organisationskosten Die Organisationskosten sind im Rahmen der budgetierten und bewilligten Kredite abzurechnen.
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Art. 13 – Teilnahme ausländischer ArmeedelegationenArt. 13 Teilnahme ausländischer Armeedelegationen Die Gruppe Verteidigung entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über die Einladung ausländischer Armeedelegationen zu Wettkämpfen in der Schweiz.
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Art. 14 – Teilnahme an Meisterschaften ausländischer ArmeenArt. 14 Teilnahme an Meisterschaften ausländischer Armeen 1 Die Gruppe Verteidigung entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über die Teilnahme von Delegationen der Armee an Meisterschaften ausländischer Armeen. 2…
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24. Abschnitt: Freiwillige Militärsportkurse
Art. 15 – DurchführungArt. 15 Durchführung 1 Die Gruppe Verteidigung kann freiwillige Sommer- und Wintermilitärsportkurse durchführen. Die Daten der Kurse werden jährlich im Kurstableau veröffentlicht. 2 Diese Kurse dienen der Verbesserung d…
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Art. 16 – Kursteilnehmerinnen und KursteilnehmerArt. 16 Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 20…
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25. Abschnitt: Freiwillige Gebirgskurse
Art. 17 – DurchführungArt. 17 Durchführung 1 Das Kompetenzzentrum Gebirgsdienst der Armee kann freiwillige Sommer- und Wintergebirgskurse durchführen. Die Daten der Kurse werden jährlich im Kurstableau veröffentlicht. 2 Es vermittelt in dies…
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Art. 18 – TeilnahmeArt. 18 Teilnahme 1 Die Kurse stehen allen Angehörigen der Armee offen, die über eine entsprechende militärische Ausbildung verfügen. 2 Wenn freie Plätze zur Verfügung stehen, können auch ehemalige Angehörige der Armee,…
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26. Abschnitt: Militärwettkämpfe an kantonalen Schützenfesten
Art. 19 – DurchführungArt. 19 Durchführung Im Rahmen von kantonalen Schützenfesten können Militärwettkämpfe durchgeführt werden.
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Art. 20 – TeilnahmeArt. 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761). Teilnahme Die Teilnahme ist l…
Aktueller Artikel
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Art. 21 – Beitrag des BundesArt. 21 Beitrag des Bundes Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite pro teilnehmenden Angehörigen der Armee zehn Franken an die Kosten der Verpflegung aus.
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27. Abschnitt: Personal für die Organisation der Kurse und Wettkämpfe
Art. 22 – Rekrutierung der Funktionärinnen und Funktionäre sowie des DienstpersonalsArt. 22 Rekrutierung der Funktionärinnen und Funktionäre sowie des Dienstpersonals 1 Für Kurse und Wettkämpfe sind als Funktionärinnen und Funktionäre sowie als Dienstpersonal Angehörige der Armee einzusetzen. Diese kön…
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Art. 23 – Rahmenbedingungen für Funktionärinnen und Funktionäre sowie DienstpersonalArt. 23 Rahmenbedingungen für Funktionärinnen und Funktionäre sowie Dienstpersonal 1 Werden für die Organisation Funktionärinnen und Funktionäre sowie Dienstpersonal aus einer im Dienst stehenden Truppe eingesetzt und v…
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28. Abschnitt: Sold, Anrechnung, Material und Versicherung
Art. 23a – Sold und AnrechnungArt. 23a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761). Sold und Anrechnung 1 Ange…
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Art. 24 – ArmeematerialArt. 24 Armeematerial 1 Die Armee stellt das Armeematerial, das für die Kurs- oder Wettkampforganisation benötigt wird, kostenlos zur Verfügung. 2 Für internationale militärsportliche Grossanlässe entscheidet die Gruppe…
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Art. 25 – PrivatmaterialArt. 25 Privatmaterial 1 Für an Kursen oder Wettkämpfen verwendetes privates Material wird keine Entschädigung ausgerichtet. 2 Verlust, Ersatz und Reparatur von privaten Sport- und Wettkampfausrüstungsgegenständen sowie…
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Art. 26 – MilitärversicherungArt. 26 Militärversicherung Wer als Angehöriger der Armee oder als ehemaliger Angehöriger der Armee an den ausserdienstlichen Tätigkeiten nach dieser Verordnung teilnimmt oder mitwirkt, ist im Rahmen des Bundesgesetzes…
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Art. 27 – UnfallversicherungArt. 27 Unfallversicherung Die Gruppe Verteidigung schliesst im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung eine Unfallversicherung ab für nicht militärversicherte Personen, die an ausserdienstlichen Tätigkeit…
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12a. Kapitel: Spitzensport im Militärdienst
Art. 27a – SelektionArt. 27a Selektion 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt die sportlichen Kriterien für die Selektion als Sportsoldat oder CISM-Soldat fest. Es konsultiert dazu vorgängig de…
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Art. 27b – MilitärdiensteArt. 27b Militärdienste 1 Sportsoldaten können die Spitzensport-Rekrutenschule absolvieren. 2 Sportsoldaten und CISM-Soldaten sowie Angehörige der Armee, die als deren Trainer, Trainerinnen, Betreuer, Betreuerinnen, Fun…
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Art. 27c – Training und WettkämpfeArt. 27c Training und Wettkämpfe Im Rahmen der Militärdienste nach Artikel 27b oder der Anstellung als Zeitmilitär können: a. Sportsoldaten die Vorbereitungstage für internationale Wettkämpfe (wie Olympische Spiele, Wel…
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Art. 27d – Zuteilung oder ZuweisungArt. 27d Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7493). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7493). Zuteilung oder Zuweisung 1…
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13. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28Art. 28 Aufgehoben durch Ziff. II 38 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). Aufgehoben durch Ziff.…
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Art. 29 – VollzugArt. 29 Vollzug 1 Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen. Sie legt insbesondere die Einzelheiten fest über: a. die Trainingslager- und Wettkampftätigkeit von Kadern sowie We…
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Art. 30 – Aufhebung bisherigen RechtsArt. 30 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 28. Februar 1996 [AS 1996 1026; 1999 1295] über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe wird aufgehoben. [AS 1996 1026; 1999 1295]
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Art. 31 – InkrafttretenArt. 31 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
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- SR-Nummer
- SR 512.38
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.10.2003
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht