(Art. 81 ZG)
Die Sicherstellungsverfügung muss enthalten:
Angabe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAZG, die Gläubigerin ist;
Name und Adresse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners;
Forderung, für welche die Sicherstellung verlangt und gegebenenfalls der Arrest gelegt wird, sowie deren Höhe;
Rechtsgrund der Sicherstellung;
Hinweis, in welcher Form und für welchen Betrag Sicherheit zu leisten ist;
genaue Bezeichnung der mit Arrest zu belegenden Gegenstände und des Orts, an dem sich diese befinden (Arrestort);
Frist zur Leistung der Sicherheit;
für die Entgegennahme der Sicherheit zuständige Stelle;
Hinweis, dass sich die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht des BAZG nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958138 richten;
Rechtsmittelbelehrung.