Muss die Frontscheibe, an der eine gültige Klebevignette ordnungsgemäss angeklebt worden ist, wegen Beschädigung ersetzt werden, so ist die Klebevignette vor der Benützung einer Nationalstrasse I und II durch eine neue Vignette zu ersetzen.
Das BAZG kann mit dem Schweizerischen Versicherungsverband eine Vereinbarung abschliessen, in der der Ersatz der Vignette aufgrund eines Frontscheibenwechsels und die Rückerstattung geregelt werden.
Übernimmt die Versicherungsgesellschaft die Kosten für den Ersatz der Klebevignette nicht, so ersetzt das BAZG die Vignette gegen Vorlegen der alten Klebevignette und der Rechnung für die ersetzte Frontscheibe oder es erstattet die Kosten zurück für den Kauf der neuen Klebevignette.