Die Aufsicht der MAA erstreckt sich auf Betriebe und Personen, soweit diese Dienstleistungen zugunsten der Militärluftfahrt erbringen.
Art. 5 – Aufsicht
Kontingente vergleichen
Art. 5
Aufsicht
- Gliederungspfad
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Inhalte dieses Erlasses
Dokumenttext1
Artikel39
11. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 – GegenstandArt. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt in der Militärluftfahrt: a. die Aufgaben der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA) und ihre Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL); b. d…
Direktlink
Art. 2 – Anwendbarkeit von Bestimmungen für die zivile LuftfahrtArt. 2 Anwendbarkeit von Bestimmungen für die zivile Luftfahrt Folgende Bestimmungen des LFG für die zivile Luftfahrt sind auch auf die militärische Luftfahrt anwendbar: a. Artikel 16 (Inspektion); b. Artikel 20 Absätze…
Direktlink
Art. 3 – Anwendbarkeit internationaler technischer VorschriftenArt. 3 Anwendbarkeit internationaler technischer Vorschriften Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann Normen und Empfehlungen, die im Rahmen der internationalen Zusammena…
Direktlink
Art. 4 – BegriffeArt. 4 Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a. militärische Luftfahrtsysteme: bemannte und unbemannte Militärluftfahrzeuge, Ausrüstungen für den Flug- und Sprungdienst sowie übrige Bestandteile von Militärluftfahrz…
Direktlink
Art. 5 – AufsichtArt. 5 Aufsicht Die Aufsicht der MAA erstreckt sich auf Betriebe und Personen, soweit diese Dienstleistungen zugunsten der Militärluftfahrt erbringen.
Aktueller Artikel
Direktlink
Art. 6 – Anerkennung von Ausweisen, Bewilligungen und Zulassungen anderer BehördenArt. 6 Anerkennung von Ausweisen, Bewilligungen und Zulassungen anderer Behörden 1 Die MAA kann von anderen zivilen oder militärischen Behörden ausgestellte Ausweise, Bewilligungen und Zulassungen vollständig oder teilw…
Direktlink
Art. 7 – Koordination mit dem BAZLArt. 7 Koordination mit dem BAZL 1 Die MAA und das BAZL koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten bei zivil und militärisch genutzten Bauten, Anlagen und Flugsicherungsdiensten und beim Einsatz ziviler Flugbetriebe zugunst…
Direktlink
12. Abschnitt: Militärische Luftfahrtsysteme
Art. 8 – MilitärluftfahrzeugregisterArt. 8 Militärluftfahrzeugregister 1 Die MAA führt das schweizerische Militärluftfahrzeugregister. 2 Die militärischen Luftfahrzeuge werden ausschliesslich in das Militärluftfahrzeugregister eingetragen. 3 Hängegleiter,…
Direktlink
Art. 9 – - 15Art. 9 - 15 Die Artikel werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt (Art. 50, Abs. 2). Die Artikel werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt (Art. 50, Abs. 2).
Direktlink
Art. 16 – LufttüchtigkeitsanforderungenArt. 16 Lufttüchtigkeitsanforderungen 1 Militärische Luftfahrtsysteme müssen den Lufttüchtigkeitsanforderungen nach dem Handbuch MIL-HDBK-516 US Department of Defence Handbook: MIL-HDBK-516, Airworthiness Certification…
Direktlink
Art. 17 – Akzeptiertes SicherheitsniveauArt. 17 Akzeptiertes Sicherheitsniveau 1 Das akzeptierte Sicherheitsniveau richtet sich nach der Definition der zuständigen Zulassungsbehörden des Herstellerlandes. 2 Die MAA kann für die Erteilung des Baumusterzeugniss…
Direktlink
Art. 18 – Zulassung zum BetriebArt. 18 Zulassung zum Betrieb 1 Ein Luftfahrzeug darf nur betrieben werden, wenn ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine Fluggenehmigung vorliegt. Nach Instandhaltungsarbeiten muss zudem eine Freigabebescheinigun…
Direktlink
Art. 19 – Verwendung übriger BestandteileArt. 19 Verwendung übriger Bestandteile 1 Übrige Bestandteile eines Luftfahrtsystems dürfen verwendet werden, wenn sie den anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen, nach den Vorgaben des Herstellers gelager…
Direktlink
Art. 20 – Mindestausrüstung eines LuftfahrzeugsArt. 20 Mindestausrüstung eines Luftfahrzeugs Die MAA kann in technischen Weisungen die Mindestausrüstung eines Luftfahrzeugs für den beabsichtigten Betrieb festlegen.
Direktlink
Art. 21 – Beurteilung der Lufttüchtigkeit eines LuftfahrzeugsArt. 21 Beurteilung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs Die MAA kann zur Beurteilung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs Inspektionen durchführen sowie Prüfflüge anordnen oder durchführen.
Direktlink
13. Abschnitt: Ausweise und Ausbildung des Personals
Art. 22 – PersonalkategorienArt. 22 Personalkategorien Das Personal der Militärluftfahrt umfasst folgende Kategorien: a. Flugdienstpersonal; b. Instandhaltungspersonal; c. Fluglotsen und Fluglotsinnen; d. übriges Luftfahrtpersonal.
Direktlink
Art. 23 – - 28Art. 23 - 28 Die Artikel werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt (Art. 50, Abs. 2). Die Artikel werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt (Art. 50, Abs. 2).
Direktlink
14. Abschnitt: Flugbetrieb
Art. 29 – FlugbetriebshandbuchArt. 29 Flugbetriebshandbuch 1 Betriebe, die Flüge durchführen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen ein Flugbetriebshandbuch (Operations Manual) erstellen. 2 Im Flugbetriebshandbuch muss der B…
Direktlink
Art. 30 – Einsatz ziviler Betriebe zugunsten der MilitärluftfahrtArt. 30 Einsatz ziviler Betriebe zugunsten der Militärluftfahrt 1 Zivile Flugbetriebe, die für Flüge nach den flugbetrieblichen Vorschriften der zivilen Luftfahrt zertifiziert sind oder ihre Tätigkeiten nach diesen Vors…
Direktlink
15. Abschnitt: Infrastruktur
Art. 31Art. 31 Der Artikel wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt (Art. 50, Abs. 2). Der Artikel wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt (Art. 50, Abs. 2).
Direktlink
Art. 32 – Flugplatzkommandant oder FlugplatzkommandantinArt. 32 Flugplatzkommandant oder Flugplatzkommandantin 1 Der Flugplatzkommandant oder die Flugplatzkommandantin ist verantwortlich für den sicheren Betrieb und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften auf dem Militärf…
Direktlink
Art. 33 – LuftfahrthindernisseArt. 33 Luftfahrthindernisse 1 Im Bereich der Luftfahrthindernisse sind die Bestimmungen der VILSR 748.131.1 anwendbar, soweit diese Verordnung nichts anderes festlegt. SR 748.131.1 2 Der Flugplatzkommandant oder die Fl…
Direktlink
16. Abschnitt: Sicherheit
Art. 34 – Nationales SicherheitsprogrammArt. 34 Nationales Sicherheitsprogramm 1 Die MAA erlässt ein nationales Sicherheitsprogramm für die Militärluftfahrt (Military State Safety Program). 2 Sie legt darin die Sicherheitsziele in der Militärluftfahrt fest, b…
Direktlink
Art. 35Art. 35 Der Artikel wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt (Art. 50, Abs. 2). Der Artikel wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt (Art. 50, Abs. 2).
Direktlink
Art. 36 – Meldesystem für EreignisseArt. 36 Meldesystem für Ereignisse 1 Die MAA richtet ein Meldesystem für Ereignisse in der Militärluftfahrt ein. 2 Sie bestimmt eine interne Meldestelle, welche die ihr übermittelten Meldungen erfasst und auswertet. 3 D…
Direktlink
Art. 37 – Zu meldende EreignisseArt. 37 Zu meldende Ereignisse 1 Ereignisse, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellen können, sind zu melden. 2 Zu melden sind insbesondere die im Dokument EMAD 20-8 European Defence Agency: European…
Direktlink
Art. 38 – Modalitäten der obligatorischen MeldungenArt. 38 Modalitäten der obligatorischen Meldungen 1 Meldepflichtig sind Personen, die über einen Ausweis der MAA verfügen oder bei Betrieben beschäftigt sind, die unter der Aufsicht der MAA stehen. 2 Sie müssen die zu m…
Direktlink
Art. 39 – Freiwillige MeldungenArt. 39 Freiwillige Meldungen Die MAA richtet ein Meldesystem für Meldungen von Ereignissen ein, für die keine Meldepflicht vorgesehen ist.
Direktlink
17. Abschnitt: Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen
Art. 40 – Zweck und Gegenstand der SicherheitsuntersuchungArt. 40 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Zweck und Gegen…
Direktlink
Art. 41 – Zuständige StelleArt. 41 Zuständige Stelle Die zuständige Stelle für die Sicherheitsuntersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen in der Militärluftfahrt ist das Defense Aviation Safety Investigation Board (DASIB).
Direktlink
Art. 42 – Koordination mit anderen BehördenArt. 42 Koordination mit anderen Behörden 1 Die Sicherheitsuntersuchung erfolgt unabhängig von einem Verfahren der militärischen oder zivilen Strafbehörden oder einem Administrativverfahren. Fassung gemäss Anhang Ziff.…
Direktlink
Art. 43 – Verwendung von Auskünften in StrafverfahrenArt. 43 Verwendung von Auskünften in Strafverfahren Die von einer Person im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung erteilten Auskünfte dürfen nur mit deren Einverständnis in einem Strafverfahren verwendet werden.
Direktlink
Art. 44 – Aufgaben des DASIBArt. 44 Aufgaben des DASIB Das DASIB hat folgende Aufgaben: a. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 13. Sept. 2024, in…
Direktlink
Art. 45 – UntersuchungshandlungenArt. 45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Untersuchungsha…
Direktlink
Art. 46 – UntersuchungsberichtArt. 46 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Untersuchungsbe…
Direktlink
Art. 47 – ZwangsmassnahmenArt. 47 Zwangsmassnahmen Das DASIB kann die Massnahmen nach den Artikeln 31–34 und 36 der Verordnung vom 17. Dezember 2014SR 742.161 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen anordnen. SR 742.…
Direktlink
18. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 48 – Änderung anderer ErlasseArt. 48 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Direktlink
Art. 49 – ÜbergangsbestimmungenArt. 49 Übergangsbestimmungen Nach bisherigem Recht erteilte Ausweise, Bewilligungen, Zulassungen und Genehmigungen im Geltungsbereich dieser Verordnung behalten ihre Gültigkeit, solange sie nicht durch einen Ausweis, e…
Direktlink
Art. 50 – InkrafttretenArt. 50 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. November 2023 in Kraft. 2 Die Artikel 9–15, 23–28, 31 und 35 werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
Direktlink
Anhänge1
Änderung anderer ErlasseAnhang (Artikel 48) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: ...Direktlink
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Kontingente vergleichen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Stand
–
Letzter RUG Snapshot
–
Artikel-Version
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 5 Aufsicht Die Aufsicht der MAA erstreckt sich auf Betriebe und Personen, soweit diese Dienstleistungen zugunsten der Militärluftfahrt erbringen. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- SR-Nummer
- SR 748.02
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.09.2023
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht