Organisationen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 55 Absatz 1 und 55fAbsatz 1 USG, 28 Absatz 1 GTG oder 12 Absatz 1 NHG erfüllen, werden auf Gesuch in das Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen aufgenommen (Anhang).9
Sie müssen ihr Gesuch dem Bundesrat mindestens 18 Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, auf den sie das Beschwerderecht erlangen wollen.
Das Gesuch muss enthalten:
Angaben darüber, welches Beschwerderecht die Organisation erlangen will;
den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dazu erfüllt; und
die für diesen Nachweis notwendigen Unterlagen, insbesondere die Statuten und die Jahresberichte der letzten zehn Jahre.10
Wirtschaftliche Tätigkeiten von Organisationen dienen nach Artikel 55 Absatz 1 USG und Artikel 12 Absatz 1 NHG der Erreichung des ideellen Zwecks, wenn die Art der Tätigkeit diesem Zweck entspricht und diese Tätigkeit im Verhältnis zur übrigen Tätigkeit der Organisation nicht im Vordergrund steht.11