Ein Unternehmen gilt als Versicherungszweckgesellschaft, wenn es:
kein Versicherungsunternehmen ist;
Risiken von Versicherungsunternehmen übernimmt; und
die Risiken vollständig über die Ausgabe von Finanzinstrumenten absichert, bei denen die Rück- oder Auszahlungsansprüche der Inhaberinnen und Inhaber oder Gläubigerinnen und Gläubiger solcher Finanzinstrumente den Risikoübernahmeverpflichtungen der Versicherungszweckgesellschaft nachgeordnet sind.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Versicherungszweckgesellschaften sinngemäss Anwendung.
Versicherungszweckgesellschaften müssen insbesondere:
ihren Geschäftskreis genau umschreiben und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsehen;
über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance);
über angemessene finanzielle Mittel verfügen;
sicherstellen, dass die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.