Durch die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 wird an den besonderen Verträgen, welche zwischen einzelnen der vertragschliessenden Staaten bestehen könnten, nichts geändert.
Art. 5
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Art. 5
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 02.12.2016
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 5 Durch die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 wird an den besonderen Verträgen, welche zwischen einzelnen der vertragschliessenden Staaten bestehen könnten, nichts geändert.
- SR-Nummer
- SR 0.311.31
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.05.1904
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht