Die Vertragsstaaten verpflichten sich, soweit sie noch nicht Vertragsteile des Abkommens vom 18. Mai 19045 und des Übereinkommens vom 4. Mai 19106 sind, ihre Ratifikationen oder ihre Beitrittserklärungen in bezug auf diese Akte möglichst bald in der in dem Abkommen und dem Übereinkommen vorgesehenen Form zu übermitteln.
Art. 1
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- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 23.06.2016
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Art. 1 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, soweit sie noch nicht Vertragsteile des Abkommens vom 18. Mai 1904SR 0.311.31 und des Übereinkommens vom 4. Mai 1910SR 0.311.32 sind, ihre Ratifikationen oder ihre Beitrittserklärungen in bezug auf diese Akte möglichst bald in der in dem Abkommen und dem
- SR-Nummer
- SR 0.311.33
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.09.1921
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht