Der Generalsekretär des Völkerbundes16 wird ein Verzeichnis aller Vertragsteile führen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder gekündigt haben oder ihm beigetreten sind. Dieses Verzeichnis wird jederzeit den Bundesmitgliedern zugänglich sein; es wird gemäss den Weisungen des Rates so oft als möglich veröffentlicht werden.
Art. 13
Art. 13
- 16 Siehe Fussnote 1 zu Art. 9.
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 23.06.2016
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Art. 13 Der Generalsekretär des Völkerbundes Siehe Fussnote 1 zu Art. 9. wird ein Verzeichnis aller Vertragsteile führen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder gekündigt haben oder ihm beigetreten sind. Dieses Verzeichnis wird jederzeit den Bundesmitgliedern zugänglich sein; es wi
- SR-Nummer
- SR 0.311.33
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.09.1921
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht