Die Vertragsstaaten verpflichten sich, falls noch keine gesetzlichen oder Verwaltungsmassnahmen wegen der Zulassung und Überwachung der Agenturen und Büros für Stellenvermittlung ergangen sind, derartige Bestimmungen zu erlassen, um Frauen und Kinder, die in einem andern Lande Arbeit suchen, zu schützen.11
Art. 6
Art. 6
- 11 Siehe heute das BG vom 6. Okt. 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (SR 823.11) und die zugehörige V vom 16. Jan. 1991 (SR 823.111).
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 23.06.2016
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Art. 6 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, falls noch keine gesetzlichen oder Verwaltungsmassnahmen wegen der Zulassung und Überwachung der Agenturen und Büros für Stellenvermittlung ergangen sind, derartige Bestimmungen zu erlassen, um Frauen und Kinder, die in einem andern Lande Arbeit suchen,
- SR-Nummer
- SR 0.311.33
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.09.1921
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht