Wer, um der Unzucht eines andern Vorschub zu leisten, zu unsittlichem Zwecke in einem andern Lande eine volljährige Frau oder ein volljähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung, anwirbt, verschleppt oder entführt, soll bestraft werden, auch wenn die einzelnen Tatsachen, welche die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, auf verschiedene Länder entfallen.5
Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Dasselbe gilt, innerhalb der gesetzlichen Schranken, von den Vorbereitungshandlungen.
Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck «Land» die Kolonien und Schutzgebiete des in Frage kommenden vertragsschliessenden Teiles sowie die seiner Oberhoheit unterstellten und die ihm durch Mandat anvertrauten Gebiete.