Jedes Völkerbundsmitglied oder jeder Staat, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, können erklären, dass ihre Unterschrift oder ihr Beitritt für die ihrer Hoheit oder ihrem Machtbereich unterworfenen Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Territorien insgesamt oder für einzelne von ihnen nicht gilt; sie können aber später namens der durch diese Erklärung ausgeschlossenen Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Territorien gesondert beitreten.
Die Kündigung kann ebenfalls für die einzelnen ihrer Hoheit oder ihrem Machtbereich unterworfenen Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Territorien gesondert erfolgen; die Bestimmungen des Artikels XII finden auf diese Kündigung Anwendung.