Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen von Verträgen, Protokollen oder Satzungen über die Aufhebung der Immunität sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
Art. 16 – Immunität
Art. 16
Immunität
- Gliederungspfad
- Kapitel II: Innerstaatlich zu treffende Massnahmen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 04.07.2018
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Art. 16 Immunität Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen von Verträgen, Protokollen oder Satzungen über die Aufhebung der Immunität sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Kapitel II: Innerstaatlich zu treffende Massnahmen
- SR-Nummer
- SR 0.311.55
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.01.1999
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht