Vorbehältlich der Absätze 2 und 3 richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Subventionen und auf die Anwendung von Ausgleichsmassnahmen nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994 sowie dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen der WTO10.
Jede Partei bestimmt eine Person, von der sie vollständige Kontaktangaben zur Verfügung stellt, mit der die anderen Parteien zu allen Fragen zu Subventionen und Ausgleichsmassnahmen Kontakt aufnehmen können.
Vor Einleitung einer Untersuchung nach Teil V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen der WTO richtet die, je nach Fall, zuständige Untersuchungsbehörde von Kanada oder eines EFTA-Staates eine schriftliche Notifikation an die Partei, deren Waren untersucht werden sollen, und räumt dieser Partei eine Konsultationsfrist von 25 Tagen ab Notifikationsdatum ein, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Das Resultat dieser Konsultationen ist nach dem Entscheid, ob eine Untersuchung eröffnet wird oder nicht, den anderen Parteien mitzuteilen.