Die Vertragsparteien können jegliche Änderung dieses Abkommens vereinbaren. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Ungeachtet Absatz 1 findet Artikel 85 Absatz 5 für die Änderungsbeschlüsse des Gemischten Ausschusses bezüglich den Anhängen und Appendizes dieses Abkommens Anwendung. Solche Beschlüsse treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt worden sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass Beschlüsse für jene Vertragsparteien in Kraft treten, die ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt haben, vorausgesetzt, dass Chile zu diesen Vertragsparteien gehört. Bis zu dessen Inkrafttreten können die EFTA-Staaten unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses vorläufig anwenden.
Der Änderungstext wird beim Depositar hinterlegt.