Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XII sowie den darin erwähnten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.
Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum (nachstehend als «TRIPS-Abkommen29» bezeichnet) stehen.30
Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5.
Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss und sofern dieser sein Einverständnis erteilt, die in diesem Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum zu überprüfen mit dem Ziel, den Umfang des Schutzes weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem aktuellen Schutzumfang der Rechte an Geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.