Für die Verpflichtungen der Vertragsparteien bezüglich des Marktzugangs gilt Artikel XVI des GATS41, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
Art. 4.5 – Marktzugang
Art. 4.5
Marktzugang
- 41 SR 0.632.20, Anhang 1B
- Gliederungspfad
- Kapitel 4 Handel mit Dienstleistungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 29.08.2014
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Art. 4.5 Marktzugang Für die Verpflichtungen der Vertragsparteien bezüglich des Marktzugangs gilt Artikel XVI des GATSSR 0.632.20, Anhang 1B, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird. SR 0.632.20, Anhang 1B Kapitel 4 Handel mit Dienstleistungen
- SR-Nummer
- SR 0.632.312.851
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.06.2013
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht