Artikel 4.3 (Inländerbehandlung) findet keine Anwendung auf:
Vorbehalte in Anhang XV (Liste der Vorbehalte);
eine Änderung zu einem Vorbehalt gemäss Buchstabe (a), soweit diese Änderung nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 4.3 (Inländerbehandlung) mindert;
jeden neuen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei angenommen und in Anhang XV (Liste der Vorbehalte) aufgenommen wird und das Gesamtmass der Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen nicht schmälert;
soweit solche Vorbehalte mit Artikel 4.3 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind.
Eine Vertragspartei kann auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien ihre in Anhang XV (Liste der Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte jederzeit vollständig oder teilweise aufheben.
Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe (c) durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in Anhang XV (Liste der Vorbehalte) aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen schriftlichen Notifikation kann eine andere Vertragspartei um Konsultationen zum Vorbehalt ersuchen. Sobald die Vertragspartei, die den neuen Vorbehalt aufgenommen hat, dieses Ersuchen um Konsultationen erhalten hat, tritt sie in Konsultationen mit der ersuchenden Vertragspartei ein.